BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1568/02

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 276; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: BFH VIII B 139/01 vom FG Münster 2 K 2415/96 Kg vom

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde, die die Frage nach der ausreichenden Höhe von Kindergeld und Kinderfreibetrag im Jahr 1996 betrifft, ist mangels hinreichend substantiierter Begründung innerhalb der Monatsfrist unzulässig (§ 93 Abs. 1 i.V.m. §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Hierzu wird auf das gerichtliche Schreiben vom verwiesen.

2. Die Voraussetzungen für die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). Ob ein Verschulden vorliegt, ist entsprechend dem allgemeinen Gedanken des § 276 BGB nach einem objektiv abstrakten Maßstab zu beurteilen. Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird danach von einem sorgfältigen Beschwerdeführer grundsätzlich erwartet, dass er zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen neben der Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einholt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Fundstelle(n):
OAAAB-86715