Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93c; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; BVerfGG § 93c Abs. 1; BVerfGG § 34a Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; ZPO § 523; ZPO § 282 Abs. 1; ZPO § 296 Abs. 2; ZPO § 356; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 527; ZPO § 296 Abs. 1
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung von Vorbringen in einem Zivilprozeß als verspätet.
1. Der Beschwerdeführer war zusammen mit einem Jordanier namens O. M. bei dem Abschluß eines Kaufvertrags über einen Pkw zum Kaufpreis von 30.500,-- DM anwesend. Käufer des Fahrzeugs war der Kläger des Ausgangsverfahrens. Als Verkäufer wurde in der Vertragsurkunde "S. M. O." eingetragen, das Wort "O." später jedoch wieder durchgestrichen. In der Zeile "Unterschrift des Verkäufers" heißt es "i.A. P.". Im Kfz.-Brief war als Halter der Bruder des O. M., der S. M. heißt, unter dem Namen seines Unternehmens "P. S. M." eingetragen. Wie sich später herausstellte, war der verkaufte Pkw gestohlen. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Kaufpreises streiten die Parteien des Ausgangsverfahrens darüber, ob der Beschwerdeführer oder O. M. der Verkäufer des Pkw war.
2. Der Kläger erwirkte gegen den Beschwerdeführer einen Vollstreckungsbescheid über 30.500,-- DM. Diesen hob das Landgericht nach Einvernahme von zwei vom Beschwerdeführer benannten Zeugen auf und wies die Klage ab. Die Beweisaufnahme habe nicht eindeutig ergeben, daß der Beschwerdeführer der Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Der Zeuge O. M. sei vom Beschwerdeführer nur gegenbeweislich benannt worden und habe im übrigen nicht vernommen werden können, weil er unbekannten Aufenthalts sei. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder aus Verschulden bei Vertragsschluß lägen nicht vor.
Die Feststellung über die Unerreichbarkeit des Zeugen O. M. beruhte auf einer Mitteilung des jordanischen Außenministeriums im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens, wonach die von dem Beschwerdeführer genannte Anschrift des Zeugen nicht vollständig bzw. dieser unter der Anschrift nicht auffindbar war.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung. Der Beschwerdeführer trug in seiner fristgerechten Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf das "Zeugnis des Herrn O. M., b.b. (Jordanien)" vor, er habe bei den Vertragsverhandlungen in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, daß der anwesende O. M. Eigentümer und Verkäufer des Pkw sei.
In der mündlichen Verhandlung über die Berufung am erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers, der Zeuge O. M. könne gestellt werden, da seine Anschrift jetzt ermittelt worden sei. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom teilte er dann auch die neue Anschrift des Zeugen mit.
Mit Urteil vom änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise ab und faßte es dahingehend neu, daß der Vollstreckungsbescheid in Höhe von 25.500,-- DM nebst Zinsen abzüglich bereits bezahlter 10.000,-- DM aufrechterhalten blieb und die Klage im übrigen unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abgewiesen wurde. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Beschwerdeführer bei den von ihm geführten Vertragsverhandlungen auf den anwesenden O. M. mit aller Deutlichkeit als den Verkäufer hingewiesen habe. Die Beweislast, in fremdem Namen gehandelt zu haben, treffe den Beschwerdeführer; verbleibende Zweifel gingen zu dessen Lasten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar auf das Zeugnis des O. M. berufen. Dieser sei aber unter der in den vorbereitenden Schriftsätzen des Beschwerdeführers angegebenen Adresse gemäß der Mitteilung des jordanischen Außenministeriums nicht auffindbar. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom gehaltene Vortrag, die Anschrift des Zeugen sei nun ermittelt worden, der Zeuge könne gestellt werden, werde gemäß §§ 523, 282 Abs. 1 und 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil die Zulassung dieses verspäteten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und dieser Vortrag ebenso wie derjenige in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf grober Nachlässigkeit beruhe. Da die Mitteilung des jordanischen Außenministeriums dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, habe für den Senat auch keine Veranlassung bestanden, diesem gemäß § 356 ZPO eine Frist zur Benennung einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen zu setzen; denn der Senat sei davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer die Anschrift nach wie vor nicht bekannt sei.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Oberlandesgericht habe, da es das Beweisangebot zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das Gericht hätte dem Beschwerdeführer zunächst gemäß § 356 ZPO eine Frist zur Mitteilung der Anschrift des Zeugen setzen müssen. Wäre dies geschehen, hätte er umgehend mit dem Zeugen in Jordanien Kontakt aufgenommen und dessen neue Anschrift mitgeteilt. Der dadurch begründete Gehörsverstoß habe besonderes Gewicht und betreffe den Beschwerdeführer existentiell; dieser könne die Belastung mit einem Betrag von 15.500,-- DM zuzüglich der Verfahrenskosten bei dem in seinem Metallbaubetrieb erwirtschafteten Gewinn von jährlich etwa 40.000,-- DM nur schwer verkraften.
4. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Kläger des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Das Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich nicht geäußert.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt ist; dem Beschwerdeführer entstünde durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 65, 305 <307 f.>; 69, 145 <148 ff.>; 81, 97 <106>; 81, 264 <273 f.>).
1. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Dem Anspruch der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens auf rechtliches Gehör entspricht die Verpflichtung des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozeßparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Erhebliche Beweisanträge muß das Gericht berücksichtigen (BVerfGE 69, 145 <148> m.w.N.). Zwar hindert Art. 103 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozeßbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfGE 69, 145 <149> m.w.N.). Diese das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften haben jedoch wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter (BVerfGE 69, 126 <136>; 69, 145 <149>; stRspr). Die Fachgerichte sind daher bei der Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung muß über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehen (BVerfGE 75, 302 <312>). Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung der einfach-rechtlichen Präklusionsvorschrift durch das Fachgericht offenkundig unrichtig ist (BVerfGE 69, 145 <149>). Eine Präklusion ist insbesondere dann nicht mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu vereinbaren, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht die Verzögerung mitverursacht hat (BVerfGE 81, 264 <273> m.w.N.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Handhabung der §§ 523, 282 Abs. 1 und 296 Abs. 2 ZPO durch das Oberlandesgericht einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die genannten Vorschriften beziehen sich nicht auf unterlassenes Vorbringen in vorbereitenden Schriftsätzen. Die Zurückweisung von Vorbringen im ersten Verhandlungstermin kann daher auf sie nicht gestützt werden.
Die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots läßt sich aber auch nicht im Hinblick auf die §§ 520 Abs. 2, 527, 296 Abs. 1 ZPO, die das Oberlandesgericht der Sache nach hat anwenden wollen, verfassungsrechtlich rechtfertigen. Die individualisierte Benennung eines Zeugen stellt auch ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift einen den Anforderungen des § 373 ZPO genügenden beachtlichen Beweisantritt dar. Ist er rechtzeitig erfolgt, kann ihm aber wegen eines behebbaren Hindernisses, wozu auch das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen gehört, nicht ohne weiteres nachgegangen werden, so darf er nur unter den Voraussetzungen des § 356 ZPO unberücksichtigt bleiben. Danach ist das Gericht erst dann berechtigt, von einer Beweiserhebung abzusehen, wenn es zur Behebung des Hindernisses fruchtlos eine Frist gesetzt hat und nach seiner freien Überzeugung die später mögliche Berücksichtigung des Beweismittels das Verfahren verzögern würde. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob die Partei die ladungsfähige Anschrift des Zeugen unverschuldet oder verschuldet nicht früher angegeben hat (vgl. BGH, NJW 1974, S. 188 f.; NJW 1993, S. 1926 <1927 f.>).
Allerdings soll nach einer in der Literatur vertretenen Gegenmeinung für das unvollständige Beweisangebot § 296 ZPO gelten, wenn die Partei die unvollständige Angabe verschuldet hat (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 356 Rn. 4 m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht bei seiner Präklusionsentscheidung dieser Auffassung folgen und damit von den Normen des einfachen Rechts in der Auslegung abweichen wollte, die diese durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren haben, hätte ihm jedoch die Darlegung oblegen, daß dies mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar war (BVerfGE 81, 97 <106>). Entsprechendes läßt sich im vorliegenden Fall aber weder aus den Entscheidungsgründen des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteils noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen.
Eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits wäre im vorliegenden Fall im übrigen auch dann, wenn man bei einem schuldhaften Verhalten des Beweisführers anstelle der Vorschrift des § 356 ZPO die Bestimmung des § 296 ZPO anwendete, durch zumutbare und damit prozeßrechtlich gebotene richterliche Maßnahmen zu vermeiden gewesen. Die Berufungserwiderung vom war am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Damit hätte in der dann noch verbleibenden Zeit bis zur Berufungsverhandlung am ohne weiteres ein Hinweis ergehen können, daß die unter Bezugnahme auf den entsprechenden Beweisantritt im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Benennung des Zeugen O. M. sich insofern als problematisch darstellte, als dieser in der Vorinstanz unter der vom Beschwerdeführer angegebenen Anschrift nicht hatte geladen werden können. Ohne einen solchen Hinweis diente die Zurückweisung im Ergebnis nicht mehr der Verhinderung von Folgen säumigen Parteiverhaltens, sondern wirkte einer erst infolge unzureichender richterlicher Verfahrensleitung drohenden Verzögerung entgegen. Unter solchen Umständen wirkt die Sanktion sich als Versagung rechtlichen Gehörs aus und ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 81, 264 <273 f.>).
c) Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage, ob der Beschwerdeführer bei den Vertragsverhandlungen als Verkäufer aufgetreten war, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und die Beweisaufnahme durchgeführt hätte. Damit beruht die Entscheidung auch auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs.
2. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAB-86552