Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; GG Art. 103 Abs. 1;
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wiederaufnahmeantrag nicht und das Strafurteil lediglich auszugsweise vorgelegt, wobei sich den von ihm beigefügten Seiten nur Fragmente des von dem Strafgericht festgestellten Sachverhalts und der Ausführungen zur Beweiswürdigung entnehmen lassen. Ohne genaue Kenntnis auch der Einzelheiten des der Verurteilung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, der von dem Strafgericht vorgenommenen Beweiswürdigung sowie der von dem Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel kann nicht zuverlässig geprüft werden, ob die von dem Wiederaufnahmegericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Bewertung der vorgetragenen Tatsachen als nicht neu oder nicht geeignet (§ 359 Nr. 5 StPO) mit dem Grundgesetz im Einklang steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, liegt an).
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, weil ihm die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht zugestellt worden sei, hat er weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das Oberlandesgericht seine Beschwerdeentscheidung auf diese Stellungnahme gestützt habe. Dies wäre aber für ein Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß Voraussetzung.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
WAAAB-86533