BVerfG Beschluss v. - 2 BvQ 14/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 32; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4

Instanzenzug: LG Hamburg 609 Vollz 286/04 vom

Gründe

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44> - stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht ist nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben und nach seiner gesamten Organisation weder dazu berufen noch in der Lage, vorläufigen Rechtsschutz unter ähnlichen Voraussetzungen zu gewährleisten wie die Fachgerichtsbarkeit. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <212 ff.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des - NJW 2000, S. 1399 <1400>).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass nach dem anzulegenden strengen Maßstab der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Im Hinblick auf den Hauptantrag des Antragstellers fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Dem Vortrag des Antragstellers lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Ausfüllung der im beanstandeten Lücken der Vollzugsplanung eine Dringlichkeit zukäme, welche das Abwarten der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über einen (noch einzureichenden) Hauptsacherechtsbehelf unzumutbar erscheinen ließe.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt hier im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die vom Antragsteller begehrte Anordnung in unzulässiger Weise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme. Die Voraussetzungen, unter denen dies ausnahmsweise zulässig wäre, liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor (vgl. BVerfGE 34, 160 <162>).

Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel begehrt, ihn in die Justizvollzugsanstalt Werl zu verlegen, lassen sich seinen Ausführungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes entnehmen. Darüber hinaus ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch deshalb kein Raum, weil der Antragsteller bislang - soweit aus seinem Vorbringen ersichtlich - nicht den Versuch unternommen hat, vorläufigen Rechtsschutz zunächst bei dem zuständigen Fachgericht zu erlangen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
AAAAB-86374