Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2; BGB § 1618; BGB § 1355 Abs. 2; BGB § 1618 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1
Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main 20 W 20/98 LG Wiesbaden 4 T 836/97 AG Wiesbaden 41 UR III 144/97
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 1355 Abs. 2 BGB, der die Bestimmung eines aus den Geburtsnamen von Frau und Mann zusammengesetzten Doppelnamens als Ehenamen ausschließt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, die seit 1997 miteinander verheiratet sind und denen das Führen eines Ehedoppelnamens versagt wurde, eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Nur durch Zulassung des Doppelnamens könne dem Namensrecht als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beider Ehegatten auf der einen Seite und dem Prinzip der Einheit der Familie auf der anderen Seite hinreichend Rechnung getragen werden. Eine Rechtfertigung, den Ehedoppelnamen auszuschließen, bestehe nicht; dies zumal der Gesetzgeber in zahlreichen anderen Fallkonstellationen einen Doppelnamen zulasse. Der Ehegatte, dessen Name nicht als Ehename bestimmt werde, werde zudem ohne Rechtfertigung ungleich behandelt. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung läge auch darin, dass Kinder, deren Eltern geschieden sind, durch Einbenennung in die neue Familie gemäß § 1618 BGB einen Doppelnamen erhalten könnten, während dies Ehegatten und ehelichen Kindern versagt werde.
2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten, der Deutsche Juristinnenbund und die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht Stellung genommen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Der Ausschluss des Ehedoppelnamens verletzt weder das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Ausgestaltung des Familiennamensrechts in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Wahl eines aus den Namen der Ehegatten gebildeten Doppelnamens als Ehenamen mit § 1355 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (vgl. -, Umdruck S. 22 ff.).
2. Der Ausschluss des Ehedoppelnamens verletzt auch nicht das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Gemäß § 1355 Abs. 2 BGB ist es der freien Entscheidung der Ehegatten überlassen, welcher ihrer eigenen Namen zum Ehenamen bestimmt wird. Dass sie sich dabei auf einen Namen einigen sollen und nicht darüber hinaus einen aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Ehenamen bestimmen können, begrenzt zwar ihre Auswahlmöglichkeit. Dies trifft jedoch Frau wie Mann gleichermaßen.
b) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Ehegatten ist auch nicht darin begründet, dass ein Kind dadurch einen Doppelnamen erhalten kann, dass zu seiner Einbenennung gemäß § 1618 Satz 2 BGB seinem bisher geführten Namen der neue Ehename seines sorgeberechtigten Elternteils vorangestellt oder angefügt wird. Die Zulassung des Kindesdoppelnamens in § 1618 Satz 2 BGB hat die Funktion, im Namen des Kindes sowohl die Abstammung als auch seine soziale Zugehörigkeit zu dokumentieren und zwar auch dann, wenn die familiäre Situation des Kindes nicht mehr beide Zuordnungen ausweist. Bestimmen demgegenüber Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, bedarf es zur Kennzeichnung ihrer Zugehörigkeit nicht zweier Namen und deren Verbindung zu einem Doppelnamen, weil ihre Zugehörigkeit bereits in der Ehe Ausdruck findet, in der sie leben.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
ZAAAB-86143