BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 538/02

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1

Instanzenzug: VGH Baden-Württemberg 1 S 2352/01 vom VG Sigmaringen 3 K 2590/00 vom

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob eine Haftung der Staatskasse geboten ist, wenn der Antragsteller eines gerichtlichen Verfahrens, in dem ein Sequester bestellt wird, außerstande ist, dessen Auslagen zu begleichen.

1. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde im Rahmen eines zivilgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens als Sequester bestellt, zu dessen Aufgabenkreis es zählte, bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung einen Unterstand für dreizehn beschlagnahmte Pferde zu schaffen. Der Beschwerdeführer veranlasste die Einstellung der Tiere bei einem Landwirt, wofür er 21.255 DM bezahlte. Diese Kosten ließen sich bei der Antragstellerin, zu deren Gunsten die Sequestration erfolgte, später wegen Vermögenslosigkeit nicht beitreiben. Der Beschwerdeführer beantragte deshalb bei dem Verwaltungsgericht, das ihn zum Sequester bestellt hatte, die Erstattung seiner Auslagen. Sein Antrag wurde abgelehnt: Durch die Anordnung der Sequestration sei nur ein Vertragsverhältnis zwischen dem Sequester und der Antragstellerin des einstweiligen Verfügungsverfahren begründet worden, ein Ausgleich sei deshalb in diesem Verhältnis zu suchen. Der Staat hafte nicht subsidiär. Dem Kostenrisiko hätte sich der Beschwerdeführer dadurch entziehen können, dass er vor Aufnahme seiner Tätigkeit von der Antragstellerin einen Vorschuss verlangt hätte.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG. Der Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines Sequesters sei mit dem eines Verfahrenspflegers vergleichbar. Letzterer könne Auslagenersatz gegenüber der Staatskasse geltend machen. In Eilfällen könne eine Vermögensprüfung der Antragsteller und/oder eine Vorschusseinziehung nicht tatsächlich durchgeführt werden.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Justizministerien des Bundes und des Landes Baden-Württemberg sowie der Deutsche Gerichtsvollzieherbund eine die Ausgangsentscheidungen bekräftigende Stellungnahme abgegeben. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche AnwaltVerein halten die Verfassungsbeschwerde hingegen für begründet.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zukommt, ist nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt.

Es bestehen allerdings gewisse verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die von den Gerichten zu Grunde gelegte Auffassung, durch die Anordnung der Sequestration komme lediglich ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Antragsteller und Sequester zustande, der eine staatliche Ausfallhaftung entbehrlich mache.

1. Historisch lässt sich die Annahme der Gerichte, der Staat habe für die Aufwendungen und die Vergütung des Sequesters nicht aufzukommen, auf ein Urteil des Reichsgerichts vom (SeuffA 69 <1914>, S. 299) zurückführen. Dort wurde für den Zwangsverwalter entschieden, dass dieser sich nicht an die Staatskasse halten könne. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung haben später das Oberlandesgericht Hamburg (OLGE 43, 166 <167>), das Landgericht Berlin (JW 1931, S. 2391) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Rpfleger 1955, S. 78) eine staatliche Ausfallhaftung mit der Begründung verneint, der Vergleich mit der Rechtslage bei Vormündern, Pflegern, Nachlassverwaltern sowie Konkurs- und Zwangsverwaltern, denen ebenfalls keine Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse zustünden, lasse keine andere Beurteilung zu.

a) Diese Argumentation entspricht nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Die vergleichsweise herangezogenen Gruppen erhalten inzwischen Vergütung und Auslagenersatz aus der Staatskasse, sofern diejenigen, denen - neben der Rechtspflege - Aufwand und Dienstleistung zugute kommen, zur Kostentragung außerstande sind:

Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers stets aus der Staatskasse zu zahlen. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes beim Vormund und beim Betreuer bestimmen § 1835 Abs. 4 Satz 1 und § 1908 i Abs. 1 BGB, dass Vormund und Betreuer Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen können, wenn der Mündel mittellos ist. Diese Regelung findet gemäß § 1960 Abs. 2 in Verbindung mit § 1915 Abs. 1 BGB auf den Nachlasspfleger und gemäß § 1987 in Verbindung mit § 1915 Abs. 1 BGB auf den Nachlassverwalter entsprechende Anwendung. Auch beim Insolvenzverwalter wurde der Grundsatz, dass die Staatskasse für Aufwendungsersatz und Vergütung nicht einzustehen hat, mittlerweile durchbrochen (vgl. § 63 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Er steht rechtlich dem Sequester insoweit nahe, als in beiden Fällen von Gesetzes wegen eine Treuhänderstellung begründet wird, kraft derer sie objektbezogen handlungsbefugt werden (vgl. BGHZ 146, 20; Baumbach/Lauterbach u.a., Kommentar zur Zivilprozessordnung, 61. Aufl. 2003, § 938, Rn. 21 und 22). Die oben genannten Regelungen haben nach und nach Eingang in das Gesetz gefunden. Sie machen deutlich, dass der Staat seine Verantwortung gegenüber solchen Personen, derer er sich aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols zur Erreichung eines bestimmten Rechtsschutzzieles bedient, zunehmend wahrnimmt, im Einzelnen aber durchaus unterschiedliche Regelungen trifft.

Weshalb der Gesetzgeber gerade die gerichtlich angeordnete Sequestration von der vermögenschützenden Ausfallhaftung ausgenommen hat, erschließt sich nicht ohne weiteres. Auch die angegriffenen Entscheidungen sowie die Stellungnahmen der Justizministerien des Bundes und des Landes Baden-Württemberg stützen sich im Wesentlichen auf die historisch überkommene Rechtslage. Inzwischen ist aber die privatrechtliche Betrachtung hinsichtlich der vergleichbaren Personengruppen aufgegeben worden, selbst wenn sie ihre Aufgaben freiwillig übernehmen. Denn sie üben ihre Ämter im Interesse einer geordneten Rechtspflege nach staatlicher Bestellung und unter staatlicher Aufsicht aus.

Der vorliegende Fall macht zudem deutlich, dass erhebliche finanzielle Einbußen mit der Tätigkeit eines Sequesters bei Schuldnerilliquidität verbunden sein können, gerade wenn der Sequester - auch im Interesse der Rechtspflege - rasch handeln muss, die gerichtliche Kontrolle hingegen geraume Zeit in Anspruch nimmt.

b) Auch folgt aus dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dass der Staat, schafft er Verfahrensweisen, die die Beauftragung eines privaten Dritten erforderlich machen, innerhalb des zur Verfügung gestellten Systems dafür Sorge tragen muss, dass auch Unbemittelte das Rechtsschutzziel erreichen können (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Dies wäre dann nicht der Fall, wenn Anwälte eine Sequestration aus Haftungsüberlegungen heraus nicht mehr - oder nur verzögert - annähmen oder wenn arme Parteien gehalten wären, von der Durchsetzung eines Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung wegen des Kostenrisikos abzusehen. Mangels Ausfallhaftung des Staates für die Aufwendungen anlässlich einer Sequestration könnte die Gefahr bestehen, dass der vorläufige Rechtsschutz bei Mittellosigkeit teilweise entwertet wird, wenn nicht von der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe großzügig Gebrauch gemacht wird.

Im Hinblick hierauf ist allerdings im vorliegenden Verfahren nichts hervorgetreten. Es ist nicht festgestellt, ob die Antragstellerin zur Vorschussleistung imstande gewesen wäre. Ihre Mittellosigkeit wurde erst zwei Jahre später, nach rechtskräftiger Kostenfestsetzung durch die Verwaltungsgerichte, offenbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen enthalten keine weiteren Hinweise dazu, ob und in welchem Umfang Sequestrationen an der Vermögenslosigkeit von Antragstellern im einstweiligen Verfügungsverfahren scheitern.

2. Danach kommt entsprechend den Grundsätzen über die Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>) die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder Art. 3 Abs. 1 GG im Sinne des Willkürverbots noch enthalten sie Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.

a) Die Gerichte haben eine analoge Anwendung von Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die andere staatliche Inpflichtnahmen Privater betreffen, abgelehnt, weil nach ihrer im Einzelnen dargelegten Überzeugung keine planwidrige Regelungslücke besteht. Diese rechtliche Bewertung ist nicht unvertretbar. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis führt, über dessen "Richtigkeit" (in dem allgemeinen Sinn von "Sachgemäßheit" oder "Billigkeit") sich streiten lässt, und der unterlegene Teil geltend machen könnte, dass die Wertung des Richters fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>). Den angegriffenen Entscheidungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Rechtsanwendung bei einer verständigen Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie könnte auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>).

b) Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen vor Übernahme der Sequestration den eingetretenen Vermögensschaden verhindern oder minimieren können, wenn er die Zahlung eines angemessenen Vorschusses (vgl. §§ 675, 669 BGB) verlangt hätte. Selbst wenn ihn die Übernahme des Amtes angesichts der besonderen Umstände des Falles zu sofortigem Handeln verpflichtet haben sollte, hätte er auf diesem Wege den Umfang seiner Tätigkeit und die Höhe seiner Auslagen - und damit sein Risiko - deutlich reduzieren können.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAB-86040