Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1
Instanzenzug: VGH Bayern 24 ZB 03.2116 vom VG Würzburg W 5 K 02.1465 vom
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Verfassungsmäßigkeit von Art. 37 des bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom (GVBl S. 152) und vor allem des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der Fassung der Verordnung vom (GVBl S. 513; im Folgenden: Kampfhundeverordnung), wonach, wer - wie der Beschwerdeführer - einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier halten will, der Erlaubnis bedarf. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine solche Erlaubnis zu erteilen, blieb im Ausgangsverfahren ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung Hunde wie insbesondere der Deutsche Schäferhund nicht aufgenommen worden seien. Die angegriffenen Gerichtsentscheidun-gen verletzten außerdem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
a) Der rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrecht-lichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>; 82, 159 <194>; Urteil vom - 1 BvR 1778/01 -).
b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
aa) Die Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt sich auf den Vortrag, die Gleichheitsverletzung liege darin, dass die Gefährlichkeitsvermutung in § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung zwar für Hunde der vom Beschwerdeführer gehaltenen Rasse gelte, nicht aber für Hunde wie insbesondere den Deutschen Schäferhund, der in den Beißstatistiken vorn liege und schwerste Verletzungen hinterlasse. Dieses Vorbringen führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der genannten Regelung. Wie sich im Einzelnen aus dem - zum (Bundes-)Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom (BGBl I S. 530) ergibt, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier an die Zugehörigkeit zu dieser Rasse angeknüpft wird. Es gibt hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass solche Hunde für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Auch die Annahme, dass bei Hunden anderer Rassen wie dem Deutschen Schäferhund eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil, Umdruck S. 47).
Wie der Bundesgesetzgeber (vgl. dazu das genannte Urteil, Umdruck, S. 44, 48 f.) ist allerdings auch der Landesverordnungsgeber verpflichtet, das Beißverhalten von Hunden zu beobachten und gegebenenfalls neu zu bewerten. Sollte sich dabei ergeben, dass Hunde anderer Rassen im Verhältnis zu ihrer Population vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde der vom Beschwerdeführer gehaltenen und unter § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung fallenden Rasse, könnte diese Vorschrift in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr den neuen Erkenntnissen anzupassen.
bb) Auch für einen Verstoß gegen die grundrechtsgleichen Verfahrensrechte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich dem Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte nicht entnehmen. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Fundstelle(n):
FAAAB-86021