Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; BVG §§ 38 ff.; BVG § 45 Abs. 1; BVG § 45 Abs. 2; BVG § 45 Abs. 2 Nr. 1; BVG § 45 Abs. 2 Nr. 2; BKGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1360; BGB § 1360 a; BGB § 1601; BGB § 1682 Satz 1; BGB § 1685 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1
Instanzenzug: BSG B 9 Vg 1/97 R vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung einer Waisenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Speziell geht es um Fälle, in denen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das in dieser Gemeinschaft lebende, nicht mit ihm verwandte Kind des anderen Partners ("faktisches Stiefkind") mit betreut und unterhalten hat, Opfer einer Gewalttat geworden ist.
I.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1) erhält, wer in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines Geschädigten (§ 1 Abs. 8 Satz 1 OEG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG vom , BGBl I S. 1262).
Hinterbliebene in diesem Sinne sind nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 21) die Witwe, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie. Zu den Waisen gehören nach § 45 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 2 BVG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz vom (BGBl I S. 1144) neben den eigenen (leiblichen oder adoptierten) Kindern des Beschädigten seine Stiefkinder sowie seine Pflegekinder im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom (BGBl I S. 1294; im Folgenden: 12. BKGG-Änderungsgesetz) sind Pflegekinder Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern nicht mehr besteht. Nach der zuvor geltenden Fassung der Vorschrift war es für den Begriff des Pflegekindes nicht erforderlich, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern beendet war.
2. Der Beschwerdeführer ist 1976 geboren. Sein leiblicher Vater war schon zuvor gestorben. Ab 1986 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und ihrem nichtehelichen Lebenspartner zusammen. Nach eigenen Angaben entwickelte er zu diesem eine Vater-Sohn-Beziehung und wurde von ihm weitgehend unterhalten. 1994 wurde der Lebenspartner von einem Attentäter in einem Gerichtssaal erschossen. Der Beschwerdeführer beantragte eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, hatte damit aber keinen Erfolg. Seiner Klage wurde nicht stattgegeben. Das Bundessozialgericht vertrat in seinem Urteil vom (BSG SozR 3-3300 § 45 Nr. 3) die Auffassung, der Beschwerdeführer sei seit der Änderung des Pflegekindbegriffs durch das 12. BKGG-Änderungsgesetz anders als zuvor (vgl. BSGE 20, 26 <27>) nicht mehr als Pflegekind einzustufen, da er im Zeitpunkt des Todes des Lebenspartners auch mit seiner Mutter zusammengelebt habe.
3. Mit seiner gegen das Urteil des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und - wegen der Einschränkung des Pflegekindbegriffs durch das 12. BKGG-Änderungsgesetz - gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) geltend.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung namens der Bundesregierung Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Bundessozialgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
1. Der Beschwerdeführer wird in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 109, 96 <123>; stRspr) nicht dadurch verletzt, dass ihm ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht eingeräumt ist.
a) Dies gilt zum einen im Verhältnis zu den eigenen Kindern eines Geschädigten nach § 45 Abs. 1 BVG.
Die Hinterbliebenenrente soll grundsätzlich einen bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch ersetzen, den der Hinterbliebene gegen den Geschädigten besessen hat und der durch dessen Tod erlischt. Versorgung und Unterhaltsrecht sind im Opferentschädigungsrecht eng verknüpft. Die Renten nach §§ 38 ff. BVG stehen grundsätzlich nur Unterhaltsberechtigten zu. Dem entspricht es, dass eigene Kinder eines Geschädigten, die nach § 1601 BGB unterhaltsberechtigt sind, eine Hinterbliebenenversorgung erhalten (§ 45 Abs. 1 BVG). Dieses im Versorgungsrecht verwirklichte gesetzliche Konzept der Hinterbliebenenrente als Ersatz für einen erloschenen Unterhaltsanspruch ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2004, S. 36 f.).
Im Vergleich zu den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, denen der Geschädigte unterhaltspflichtig war, ist der Beschwerdeführer nicht verfassungswidrig benachteiligt, da ihm kein Unterhaltsanspruch gegen den Getöteten zu dessen Lebzeiten zustand. Die bloß faktische Unterhaltsgewährung ist im Versorgungsrecht einem Rechtsanspruch auf Unterhalt nicht gleichzustellen. Wer nur faktisch unterhalten wird, kann auf den Fortbestand dieser Leistungen nicht in rechtlich geschützter Weise vertrauen (BVerfG, a.a.O., S. 36).
b) Auch im Verhältnis zu den nach § 45 Abs. 2 BVG versorgungsberechtigten Stief- und Pflegekindern eines Geschädigten besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
aa) Allerdings stellt die Einbeziehung dieser Kinder in den Kreis der Versorgungsberechtigten eine Ausnahme von dem dargestellten gesetzlichen Konzept dar, weil Stief- und Pflegekinder, von bestimmten Fällen der Adoptionspflege (§ 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB) abgesehen, ebenso wenig wie der Beschwerdeführer unterhaltsberechtigt sind.
bb) Auch die Ungleichbehandlung gegenüber diesen Kindern ist jedoch hinreichend gerechtfertigt.
Die hier nach der Lebenssituation des Beschwerdeführers im Vordergrund stehende Stiefkindbeziehung ist in der Rechtsordnung anders als die Beziehung des Beschwerdeführers zum Partner seiner Mutter anerkannt und geschützt. Stiefkinder sind mit dem Stiefelternteil verschwägert (§ 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hieraus folgen unter anderem Zeugnisverweigerung und Anhörungsrechte (vgl. etwa § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 1847 Abs. 1 BGB, § 57 Abs. 1 Nr. 1 FGG) sowie steuerrechtliche Vorteile (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Vor allem aber ist die Stiefkindbeziehung familienrechtlich geschützt. So steht dem Stiefelternteil das so genannte kleine Sorgerecht zu (§ 1687 b Abs. 1 und 2 BGB). Gegenüber dem leiblichen Elternteil des Kindes kann der Stiefelternteil nach § 1682 Satz 1 BGB eine Verbleibensanordnung erwirken; jedenfalls steht ihm nach § 1685 Abs. 2 BGB auch nach dem Ende der Ehe ein Umgangsrecht mit dem Stiefkind zu. Auch ist eine tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Stiefelternteil zumindest besser gesichert als beim Beschwerdeführer. Stiefkinder partizipieren faktisch an dem Anspruch auf Familienunterhalt, der ihrem Elternteil in rechtlich gesicherter Form aus §§ 1360, 1360 a BGB gegen dem anderen Partner zusteht.
Demgegenüber war die Beziehung des Beschwerdeführers zum Partner seiner Mutter rechtlich in keiner Weise gesichert. Seine Mutter hätte die Lebensgemeinschaft jederzeit auflösen und damit die Beziehung zwischen ihrem Partner und dem Beschwerdeführer beenden können. Erst seit kurzem steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit den Kindern des Partners zu (§ 1685 Abs. 2 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über [...] das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes [...] vom , BGBl I S. 598).
Stiefkinder können demnach eher als "faktische" Stiefkinder darauf vertrauen, dass ihre Beziehung zum Stiefelternteil andauert und ihre Lebenssituation gesichert ist. Der Gesetzgeber durfte an diese unterschiedliche Situation anknüpfen (vgl. BVerfGE 107, 205 <216 f.>) und eine Hinterbliebenenrente nur "echten" Stiefkindern gewähren, ohne Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen.
2. Auch Art. 6 Abs. 1 GG, der die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, ist nicht verletzt.
a) Hierbei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auf Grund der sozial-familiären Beziehung mit dem Getöteten eine Familie im Sinne des Grundgesetzes bildete (vgl. BVerfGE 108, 82 <109> sowie § 1685 Abs. 2 BGB n.F.). Jedenfalls bestand eine solche Beziehung vor und nach der Tat zwischen ihm und seiner Mutter (vgl. BVerfGE 79, 203 <211>).
b) Der Gesetzgeber hat die ihm aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsende Schutzpflicht nicht dadurch verletzt, dass er eine Hinterbliebenenrente für den Beschwerdeführer nicht vorsieht.
aa) Art. 6 Abs. 1 GG verlangt zwar, dass der Staat die Familie fördert, insbesondere ihren wirtschaftlichen Zusammenhalt zu erhalten hilft (vgl. BVerfGE 75, 382 <392>) und familienbedingte Lasten ausgleicht (vgl. BVerfGE 103, 242 <259>). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, jegliche finanzielle Belastung auszugleichen, die eine Familie trifft (vgl. BVerfGE 103, 242 <259>; stRspr). Die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, wenn er sich für Kinder entscheidet (BVerfG, a.a.O.). Außerdem darf der Staat eine unterschiedliche Förderungsbedürftigkeit berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 108 <121>). Aus diesen Gründen besteht ein weiter Spielraum für die Art und Weise des Familienlastenausgleichs (vgl. BVerfGE 103, 242 <260>).
bb) Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber im vorliegenden Fall nicht überschritten. Zwar ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Partner der Mutter die Gemeinschaft überwiegend unterhalten hat. Auf den Fortbestand dieser Leistungen konnten jedoch weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter vertrauen. Nach dem Tode des Partners war ihre Situation nicht anders als bei einem allein erziehenden Elternteil. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte für diesen Kindergeld beziehen. Für seine Ausbildung standen ihm die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Verfügung. Der Gesetzgeber war nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG gehalten, eine zusätzliche finanzielle Absicherung vorzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Kindern in der Situation des Beschwerdeführers grundsätzlich Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile und auch gegen die Großeltern dann zustehen, wenn ein Elternteil vorverstorben ist (§§ 1601, 1606 Abs. 2 BGB). Die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach dem Tod eines faktischen Stiefelternteils würde dem Kind eine weitere unterhaltsrechtliche Absicherung verschaffen, die eigene Kinder eines Getöteten nicht besitzen.
3. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Dies hat das Bundessozialgericht in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt. Die Änderung des Pflegekindbegriffs in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG durch das 12. BKGG-Änderungsgesetz bewirkte für den Beschwerdeführer allenfalls eine unechte Rückwirkung. Er lebte zwar zum Zeitpunkt dieser Gesetzesänderung mit dem später Getöteten zusammen. Die Beseitigung seiner rechtlichen Stellung als Pflegekind im Sinne des Kindergeldrechts als Folge dieser Gesetzesänderung verletzte aber kein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers. Er hatte noch keine Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz erworben. Das bis 1989 geltende Recht begründete nur die Aussicht, eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Sie hing von einer Reihe von Unwägbarkeiten ab, insbesondere davon, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft seiner Mutter mit ihrem Partner fortbestehen würde.
4. Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAB-85812