Keine Tatbestandsberichtigung zum Urteil zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
Leitsatz
1. Das BVerfGG i. d. F. vom (BGBl I S. 1823) enthält keine Regelungen über den Inhalt des Tatbestands der Entscheidungen des BVerfG. Auf allgemeine Grundsätze des sonstigen Prozessrechts (vgl. BVerfGE 46, 321, 323) ist hierfür nicht zurückzugreifen.
2. Beweisanträge über Tatsachen, die das BVerfG für unerheblich hält, müssen auch nicht deshalb im Urteilstatbestand wiedergegeben werden, weil die Beschwerdeführer erwägen, gegen die Entscheidung des BVerfG beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde einzulegen. Die Beweisanträge und ihre Ablehnung sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des BVerfG protokolliert. Die Ablehnungsgründe ergeben sich aus dem Protokoll der Tonbandaufnahme dieser Verhandlung, das den Beschwerdeführern insoweit ebenso wie die Niederschrift selbst übersandt worden ist.
(Leitsätze nicht amtlich)
Gesetze: EntschGAusglLeistGBVerfGZPO § 313 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
1. In der mündlichen Verhandlung vom über die Verfassungsbeschwerden gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom (BGBl I S. 2624) stellten die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens mehrere Beweisanträge. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge in einem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die darin genannten Beweistatsachen nicht ankomme. In den Tatbestand des am verkündeten Urteils (vgl. VIZ 2001, S. 16) sind die Beweisanträge und ihre Ablehnung nicht aufgenommen worden. Die Beschwerdeführer haben daraufhin durch ihren Bevollmächtigten Dr. Märker beantragt, den Tatbestand zu ergänzen und in ihm die Beweisanträge im Wortlaut sowie ihre Ablehnung unter Angabe des Ablehnungsgrundes wiederzugeben. Von den Beschwerdeführern werde erwogen, gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben. Hierfür könnten sie urkundlichen Beweis über die unstreitigen Tatsachen und ihren Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur durch den Tatbestand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts führen.
2. Der Berichtigungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Beweisanträge der Beschwerdeführer und ihre Ablehnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in den Tatbestand des Urteils vom aufzunehmen sind.
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 1823) enthält keine Regelungen über den Inhalt des Tatbestands der Entscheidungen dieses Gerichts. Auf allgemeine Grundsätze des sonstigen Prozessrechts (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>) ist hierfür ebenfalls nicht zurückzugreifen. Denn die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die Eigenart der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erfordern mehr noch, als dies für das übrige Verfahrensrecht gilt (vgl. insbesondere § 313 Abs. 2 ZPO), Inhalt und Umfang des Tatbestands auf das für das Verständnis der jeweiligen Entscheidung unabweisbar Notwendige zu beschränken. Zu dem in diesem Sinne Notwendigen gehören Beweisanträge über Tatsachen, die das Bundesverfassungsgericht für unerheblich hält, und ihre Ablehnung durch das Gericht nicht.
Diese Vorgänge müssen auch nicht deshalb im Urteilstatbestand wiedergegeben werden, weil die Beschwerdeführer erwägen, gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde einzulegen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer und ihre Ablehnung sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des protokolliert. Die Ablehnungsgründe ergeben sich aus dem Protokoll der Tonbandaufnahme dieser Verhandlung, das den Beschwerdeführern insoweit ebenso wie die Niederschrift selbst übersandt worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass das für Verfahren vor dem genannten Gerichtshof geltende Recht als Nachweis für die verfahrensmäßige Behandlung der Beweisanträge mehr verlangen könnte.
Fundstelle(n):
WAAAB-85804