Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 12; GG Art. 3
Instanzenzug: AG Bergen auf Rügen 13 Ds 169/01
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Aktenübersendung gegenüber einem Rechtsbeistand, der nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.
1. Der Beschwerdeführer verfügt seit 1974 über eine Vollerlaubnis als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) a.F. Von der 1980 geschaffenen Möglichkeit, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden (vgl. § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung; im Folgenden: BRAO), hat er keinen Gebrauch gemacht. Schwerpunktmäßig ist er im Bereich der Regulierung von KFZ-Schäden für Versicherungsunternehmen tätig.
Der Beschwerdeführer beantragte für die Versicherung eines geschädigten Fahrzeughalters beim Amtsgericht Akteneinsicht durch Überlassung der Akten in seine Geschäftsräume. Das Amtsgericht lehnte das Akteneinsichtsgesuch ab, weil der Beschwerdeführer weder Rechtsanwalt sei noch als Rechtsbeistand der Kammer angehöre. Ein Rechtsanwalt dürfe gemäß § 406 e Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) die Akten einsehen. Rechtsbeistände, die einer Rechtsanwaltskammer angehörten, stünden den Rechtsanwälten gleich, da sie den gleichen standesrechtlichen Pflichten unterworfen sowie der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer und der Anwaltsgerichte unterstellt seien.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 und Art. 12 GG. Rechtsanwälte und Rechtsbeistände alten Rechts betrieben die gleiche geschäftliche Rechtsbesorgung. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Rechtsanwälte auf Grund ihrer von gesetzlichen Pflichten geprägten Stellung innerhalb der Rechtspflege wegen des für sie geltenden Disziplinarrechts sowie der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammer im Umgang mit überlassenen Akten besonders zuverlässig seien. Die regelmäßig weniger fundierte fachliche Qualifikation der Rechtsbeistände gebe aber keinen Grund zur Annahme, dass sie deswegen ihre beruflichen Pflichten weniger ernst nähmen als Rechtsanwälte. Schließlich unterliege der Beschwerdeführer bereits seit 25 Jahren der Rechtsaufsicht des Präsidiums des Landgerichts.
Der gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des abgelehnt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft. Eine Entscheidung über die Aktenüberlassung nach § 406 e StPO ist - ebenso wie eine Entscheidung gemäß der hier richtigerweise anzuwendenden Vorschrift des § 475 StPO - nicht anfechtbar (vgl. § 406 e Abs. 3 Satz 2 bzw. § 475 Abs. 3 Satz 3 StPO).
2. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41 <54>). Kammerrechtsbeistände sind mit Rechtsanwälten insofern gleich zu behandeln, als sie mit Ausnahme der Vor- und Ausbildung dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen, welche für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlich sind, und zudem als Kammermitglied denselben Standespflichten wie Rechtsanwälte unterliegen (vgl. BVerfGE 80, 269 <283>). Ebenso ist entschieden, dass Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfGE 101, 331 <347> m.w.N.).
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verweigerung von Akteneinsicht und Aktenüberlassung in der angegriffenen Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird sie abgelehnt, stellt dies einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es liegen hinreichende Gründe des Gemeinwohls vor, das gewählte Mittel ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt (vgl. BVerfGE 85, 248 <259> m.w.N.; 93, 362 <369>). Auch für die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber einem Rechtsanwalt sind hinreichende Differenzierungsgründe vorhanden.
aa) Durch die Akteneinsicht erlangt der Rechtsbeistand Kenntnis von zum Teil sensiblen Informationen, insbesondere im Fall von Strafverfahren. Der Akteninhalt bezieht sich regelmäßig nicht nur auf den Auftraggeber des Rechtsbeistands, sondern auch auf Dritte, nämlich diejenigen, gegen die sich die Strafverfolgung richtet - im vorliegenden Fall den Unfallverursacher. Selbst wenn für die Akteneinsicht besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile sowie das Vorstrafenregister abgetrennt werden (vgl. Nr. 187 i.V.m. Nr. 16 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren - RiStBV), kann das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten oder Angeklagten bezüglich der verbleibenden Daten von großer Bedeutung sein.
Erlangt ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, im Wege der Akteneinsicht Informationen, gibt es gesetzliche Vorkehrungen gegen deren Weiterverbreitung. Der wichtigste Schutzmechanismus ist die Beschränkung des Einsichtsrechts auf Rechtsanwälte, also auf Personen, die zur Geheimhaltung berechtigt und verpflichtet sind. Sie handeln bei der Akteneinsicht nicht bloß im Auftrag ihrer Mandanten, sondern haben zugleich das Recht auf Vertraulichkeit zugunsten solcher Personen zu wahren, über die aus den Akten Erkenntnisse gewonnen werden. Sie agieren nicht als Boten, die Akten anfordern, den Inhalt kopieren und sodann an die Verletzten oder deren Versicherungen weiterleiten. Sie haben vielmehr die schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten (vgl. BRDrucks 51/86, S. 17) oder deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BRDrucks 65/99, S. 33) zu beachten. Die Befugnis der Akteneinsicht ist mit der Beschränkung auf Rechtsanwälte und ihnen gleichgestellte Personen kein Privileg, sondern eine diesen zugewiesene Aufgabe als vertrauenswürdige Organe der Rechtspflege. Dem hiermit betrauten Personenkreis wird diese Stellung durch flankierende Regelungen in der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch ermöglicht. In einem Strafverfahren steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu; hinsichtlich der Unterlagen besteht ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO. Nachdruck verliehen wird der Verschwiegenheitspflicht im Strafgesetzbuch; die Offenbarung des erlangten Wissens ist gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 StGB mit Strafe bedroht.
Diese Vorschriften gelten nicht für Rechtsbeistände, die keine Kammermitglieder sind. Dieser Personenkreis, dem der Beschwerdeführer angehört, bietet minder wirksamen Schutz hinsichtlich der aus den Akten erlangten Informationen. Damit ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen. Die Einschränkung steht in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriffszweck; sie ist den Rechtsbeiständen auch zumutbar, weil es in ihrer Entschließungsfreiheit liegt, ob sie sich durch Beitritt zur Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 BRAO derselben Pflichtenbindung wie Rechtsanwälte unterwerfen. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit ist nicht allein Folge eines gesetzgeberischen Eingriffs; sie beruht gleichermaßen auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht für die Verkammerung optiert hat.
bb) Aus der oben dargestellten unterschiedlichen Pflichtenbindung ergibt sich zugleich, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Rechtsbeiständen, die einer Rechtsanwaltskammer angehören, und Rechtsbeiständen, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
b) Ist schon die Verweigerung der Akteneinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so gilt dies erst recht für die vom Beschwerdeführer beantragte Aktenüberlassung. Bei einer Überlassung von Akten in die Räume des Rechtsbeistandes besteht in höherem Maße die Gefahr, dass weitere Personen vom Akteninhalt Kenntnis nehmen können mit der Folge, dass die Geheimhaltung der schützenswerten Informationen noch weniger gewährleistet ist.
c) Die Verweigerung der Akteneinsicht und der Aktenüberlassung ist demnach verfassungsmäßig. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, gemäß § 209 BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und sich damit den erwünschten Tätigkeitsbereich zu eröffnen, indem er sich den in der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte näher umschriebenen Anforderungen an Rechtsanwälte unterwirft. Damit wäre er zur Zeugnisverweigerung berechtigt und strafbewehrt zur Verschwiegenheit verpflichtet, deren Einhaltung - auch zugunsten der Beschuldigten - der straf- und berufsgerichtlichen Kontrolle unterläge.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAB-85707