Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 3; GG Art. 14; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1; EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 3; EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 1; EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 2; EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; EGBGB Art. 233 § 12; EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d; EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b; EGBGB Art. 233 §§ 11 ff.; EV Art. 41 Abs. 3;
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (im Folgenden: EGBGB) geregelte Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone, das durch Art. 8 Nr. 2 Buchstabe g des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom (BGBl I S. 1257) geschaffen worden ist.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist Erbeserbin des 1979 verstorbenen Eigentümers von überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Schlägen) aus der Bodenreform. Seit 1991 ist sie im Grundbuch als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen. Die Beschwerdeführerin war zwischen 1968 und 1979 als Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (im Folgenden: LPG) in der Landwirtschaft tätig. Ab 1980 übte sie eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Bereich des Ministeriums für Staatssicherheit (im Folgenden: MfS) aus. Nach dessen Auflösung arbeitete sie bis Ende 1990 bei der Nationalen Volksarmee (im Folgenden: NVA).
Im Ausgangsverfahren hat das Bundesland, in dem die streitbefangenen Grundstücke liegen, die Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Auflassung der Grundstücke und Bewilligung seiner Eintragung im Grundbuch in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben:
Die pauschalierte Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze von Bodenreformgrundstücken in der Deutschen Demokratischen Republik durch Art. 233 § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB führe dazu, dass das Eigentum dem Erben nur verbleibe, wenn die Zuteilung an ihn möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 1 EGBGB nicht, weil sie bei Ablauf des nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie vielmehr in einem Dienstverhältnis zu einem bewaffneten Organ der Deutschen Demokratischen Republik gestanden; denn sie sei beim MfS beschäftigt gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der LPG noch bestanden habe, weil allein eine solche Mitgliedschaft nicht zur Zuteilungsfähigkeit führe. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 2 EGBGB. Sie sei zwar mehr als zehn Jahre in der Landwirtschaft tätig gewesen, aber im Anschluss daran einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen:
Das Landgericht habe mit zutreffender Begründung einen Auflassungsanspruch des Landes bejaht. Dass die Beschwerdeführerin nach Aufnahme ihrer Arbeit beim MfS ihre LPG-Mit-gliedschaft nicht aufgegeben habe, reiche für die Zuteilungsfähigkeit allein nicht aus, sondern sei neben der faktischen Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft ein zusätzliches Kriterium der Zuteilungsfähigkeit in Bezug auf Schläge (unter Hinweis auf BGHZ 136, 283 <292>).
Die Beschwerdeführerin sei auch nicht aufgrund von § 3 der Verordnung über die Förderung der Bürger nach dem aktiven Wehrdienst - Förderungsverordnung - vom (GBl I S. 256) als Mitglied der bewaffneten Organe bei Anwendung des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB so zu behandeln, als hätte sie weiterhin eine Tätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt. Nach dieser Verordnung sei nur die berufliche oder materielle Benachteiligung bei der Fortsetzung oder Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst untersagt gewesen. Dass die Beschwerdeführerin während ihrer Dienstzeit beim MfS so hätte behandelt werden müssen, als sei sie weiter in der Landwirtschaft tätig, folge aus § 3 der Förderungsverordnung nicht. Es sei auszuschließen, dass Mitglieder des MfS oder der NVA während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik allein aufgrund ihrer früheren Tätigkeit in der Landwirtschaft Schläge zugeteilt bekommen hätten.
Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verstoße weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen das Rückwirkungsverbot, und zwar auch dann, wenn der Neubauer bei Zuteilung des Bodenreformlands ein Entgelt gezahlt habe. Nach den Bodenreformvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, deren pauschalierte Nachzeichnung Art. 233 § 12 EGBGB anordne, habe auch eine solche Zahlung eine gesicherte eigentumsrechtliche Position des Neubauern, der das zugewiesene Land ohne weiteres Entgelt habe nutzen können, nicht zu begründen vermocht. Eine willkürliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Gesetzgeber sei bei der Nachzeichnung der Besitzwechselverordnungen nicht gehalten gewesen, zwischen Fällen der entgeltlichen und unentgeltlichen Zuweisung von Grundstücken an Neubauern zu unterscheiden, zumal er mit der Pflicht zur Übernahme fortbestehender Verbindlichkeiten durch den Besserberechtigten (Art. 233 § 15 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) einen Ausgleich geschaffen habe.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beschwerdeführerin gegen die vorstehend wiedergegebene Entscheidung nicht angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung und im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die genannten Gerichtsentscheidungen und mittelbar gegen Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2 Buchstabe b und c, Abs. 3 EGBGB.
Sie rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 GG, des Rechtsstaatsprinzips, des Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 GG) und von Art. 41 des Einigungsvertrags (im Folgenden: EV).
a) Die mittelbar angegriffenen Vorschriften seien verfassungswidrig.
aa) Aufgrund der neueren Erkenntnisse über die Vererbbarkeit von Bodenreformland sei Art. 233 §§ 11 f. EGBGB neu zu bewerten. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom (GBl I S. 134) sei das Eigentum an solchen Grundstücken zum Volleigentum erstarkt; es genieße damit den Schutz des Art. 14 GG. Art. 233 §§ 11 f. EGBGB führe zum vollständigen und endgültigen Entzug des Eigentums der Beschwerdeführerin und bewirke eine verfassungswidrige Enteignung, weil eine Entschädigung nicht vorgesehen sei. Selbst nach § 3 der Besitzwechselverordnung vom (GBl I S. 629) sei dem Bodenreformland zurückgebenden Bauern ein nach dem Zeitwert zu ermittelnder Inventarausgleich zu zahlen gewesen.
Die mittelbar angegriffene Regelung sei auch dann mit Art. 14 GG unvereinbar, wenn sie als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werde. Es sei kein nachvollziehbares öffentliches Interesse an der Entziehung des Bodenreformeigentums erkennbar. Dass bestimmte Grundstücke in vom damaligen Gesetzgeber nicht vorgesehener Weise Privaten überlassen worden seien, könne angesichts des Außer-Kraft-Tretens der Besitzwechselverordnungen mit In-Kraft-Treten des Gesetzes vom und der gewollten Neuorientierung der Grundeigentumsverhältnisse nicht angenommen werden.
bb) Art. 233 §§ 11 f. EGBGB führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Unternehmenserwerbern, Nutzungsrechtsinhabern und Ruheständlern nach zehn Jahren LPG-Mitgliedschaft vor dem . In den beiden zuerst genannten Fällen sehe insbesondere das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (BGBl 1994 I S. 2457) eine endgültige dingliche Absicherung der Erwerber und Nutzungsrechtsinhaber vor. Die Beschwerdeführerin könne sich dagegen nicht auf die Bestimmungen dieses Gesetzes berufen.
cc) Die angegriffene Regelung verstoße weiter gegen das Rückwirkungsverbot, weil nachträglich ändernd in den bereits mit In-Kraft-Treten des Gesetzes vom vollzogenen Volleigentumserwerb der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Besonders gravierend seien die Fälle, in denen zwischenzeitlich Investitionen auf dem Grundstück getätigt worden seien. Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB enthalte keine adäquate Ausgleichsregelung, so dass der Erbe nicht nur sein Eigentum an Grund und Boden, sondern auch weitere erhebliche Vermögenswerte verliere.
dd) Diese Regelung sei schließlich mit Art. 41 Abs. 3 EV unvereinbar, weil sie Nr. 5 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom (BGBl II S. 1237; im Folgenden: Gem-Erkl) widerspreche.
b) Die Beschwerdeführerin werde auch durch die Auslegung des Art. 233 §§ 11 f., insbesondere des § 12 Abs. 3, EGBGB in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffene Regelung beruhe auf dem Gedanken der Nachzeichnung. Weder die Besitzwechselverordnungen noch andere Bestimmungen hätten für die Zuteilungsfähigkeit zwingend die Mitgliedschaft in einer LPG vorgesehen. Dies könne jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben. Entscheidend sei, dass nach § 3 der Förderungsverordnung mit der Aufnahme der Tätigkeit beim MfS für den jeweils Betroffenen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil nicht habe entstehen dürfen. § 3 der Besitzwechselverordnung vom (GBl I S. 629) sei zu entnehmen, dass ein Bodenreformgrundstück im Wege des Besitzwechsels auch von einem Neusiedler habe übernommen werden können, der nicht LPG-Mitglied gewesen sei. Außerdem ergebe sich aus § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom (GBl I S. 25), dass der Erbe nicht zwingend zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Landwirtschaft tätig gewesen sein müsse. Es werde nur auf die zweckentsprechende Nutzung des Bodenreformgrundstücks durch den Erben als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter abgestellt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit sich die Beschwerdeführerin mittelbar gegen Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d EGBGB wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Zivilgerichte haben diese Vorschrift in den angegriffenen Entscheidungen nicht angewendet. Die Beschwerdeführerin ist daher durch sie nicht betroffen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 101, 54 <73> m.w.N.).
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 101, 239 <257> m.w.N.).
aa) Die von den Zivilgerichten angewandte Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB, in die der ebenfalls angegriffene Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EGBGB untrennbar eingebunden ist, steht im Einklang mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Dies gilt auch dann, wenn in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen wird, dass das Bodenreformeigentum in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik vererblich war, seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom auch in den so genannten Alterbfällen, in denen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor dem verstorben war, vollwertigem Eigentum entsprach und als solches in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangte (vgl. BGHZ 140, 223). Zur Begründung kann insoweit auf den als Anlage beigefügten Nichtannahmebeschluss der Kammer vom - 1 BvR 1637/99 - verwiesen werden.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 3 Abs. 2 der Besitzwechselverordnung vom , nach dem bei einer Rückgabe der Neubauernwirtschaft in den Bodenfonds wegen Krankheit, Tod oder Alters (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung) dem zurückgebenden Bauern der Zeitwert für das nicht durch die Bodenreform unentgeltlich zugeteilte Inventar zu erstatten war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach den Ausführungen der Kammer in dem erwähnten Beschluss durften durch Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 EGBGB die Rechtsgrundsätze in pauschalierender Weise nachgezeichnet werden, die in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes vom geltenden Besitzwechselverordnung vom in der Fassung der Verordnung vom niedergelegt waren. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 dieser Verordnung, die nach § 12 Abs. 2 die Besitzwechselverordnung vom abgelöst hatte, stand Erben eines Bodenreformeigentümers, denen die Bodenreformgrundstücke nicht gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung übertragen wurden, ein Anspruch auf Erstattung des durch persönliche Aufwendungen geschaffenen Wertzuwachses nur zu, wenn sie innerhalb eines Jahres einen geeigneten Bewerber für die Grundstücke benannten oder sich ein solcher anderweitig fand und der Besitzwechsel oder Verkauf entsprechend § 5 der Verordnung zustande kam. Andernfalls konnte der die Bodenreformgrundstücke nicht übernehmende Erbe keinen Ersatz für werterhöhende Aufwendungen des Erblassers verlangen. Diesen Fall einer bloßen Rückführung von Bodenreformgrundstücken in den staatlichen Bodenfonds durch den Erben des Neubauern hat der Gesetzgeber durch Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB nachgezeichnet. Er war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, dem Erben einen Aufwendungsersatzanspruch einzuräumen, der diesem nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht zugestanden hatte.
bb) Auch die Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB durch die Zivilgerichte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte bei der Normanwendung Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. zum Maßstab BVerfGE 18, 85 <92 f.>) verkannt haben könnten.
Das Oberlandesgericht ist im Ausgangsverfahren der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, dass für so genannte Schläge nur ein Erbe zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 1 EGBGB sein könne, der am einer LPG angehört oder bis zu diesem Tag einen Zuteilungsantrag gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab (vgl. BGHZ 136, 283 <292>). Der Bundesgerichtshof hat unter Auseinandersetzung mit den Regelungen der Besitzwechselverordnung vom nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesetzgeber für Schläge den Kreis der zuteilungsfähigen Erben weit über das von ihm selbst gesteckte Ziel einer Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften hinaus erweitert habe. Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der genannten Verordnung habe sich ergeben, dass hinsichtlich der rein landwirtschaftlich genutzten Flächen der Übernehmende eines Bodenreformgrundstücks Mitglied einer LPG habe sein müssen. Bliebe dies unberücksichtigt, führte das dazu, dass heute auch Erben Schläge behalten dürften, denen sie nach den Maßstäben der Besitzwechselvorschriften nie hätten zugeteilt werden dürfen. Es entstünde damit eine nicht mehr hinzunehmende Ungleichbehandlung zwischen den Fällen einer vor dem durchgeführten Rückführung in den Bodenfonds und der nunmehr abzuwickelnden Bodenreform, die der Gesetzgeber gerade habe vermeiden wollen (vgl. BGHZ 136, 283 <292>). Danach dient die vom Bundesgerichtshof und auch vom Oberlandesgericht vorgenommene einschränkende Auslegung des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB in den Fällen, in denen die Zuteilungsfähigkeit eines Erben hinsichtlich land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu beurteilen ist, der Verwirklichung des verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Zwecks der Bodenreformabwicklung, die Besitzwechselvorschriften nachzuzeichnen. Dass diese Auslegung auf einer Verkennung der Reichweite des Eigentumsgrundrechts der Alterben von Bodenreformgrundstücken beruht, kann daher nicht angenommen werden.
Nach der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts gebietet auch § 3 der Förderungsverordnung nicht, die Beschwerdeführerin so zu behandeln, als hätte sie bei Ablauf des noch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt. An diese Erkenntnis ist das Bundesverfassungsgericht gebunden. Wie die Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sind die Auslegung und Anwendung des Rechts eines anderen Staates Sache der allgemein zuständigen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur unter besonderen Umständen korrigierend eingreifen. Die Voraussetzungen dafür wären hier nur gegeben, wenn die dem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Würdigung des § 3 der Förderungsverordnung Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (vgl. dazu BVerfGE 96, 189 <203>) verletzte (vgl. BVerfGE 97, 89 <99>). Dies ist aber nicht der Fall.
Das Oberlandesgericht hat dargelegt, § 3 der Förderungsverordnung habe lediglich vorgesehen, dass den Bürgern in den Betrieben bei Fortsetzung oder Aufnahme ihrer Tätigkeit nach der Entlassung aus dem aktiven Wehr- oder einem gleichgestellten Dienst kein Nachteil in beruflicher oder materieller Hinsicht gegenüber anderen Werktätigen mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit entstehen durfte. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Dienstzeit beim MfS so zu behandeln gewesen wäre, als sei sie weiter in der Landwirtschaft tätig gewesen. In der Deutschen Demokratischen Republik sei eine Zuteilung von Schlägen an Mitglieder des MfS oder der NVA allein aufgrund ihrer früheren Tätigkeit in der Landwirtschaft ausgeschlossen gewesen. Diese Begründung ist nachvollziehbar und lässt Anhaltspunkte für die Annahme, die Einschätzung des Oberlandesgerichts beruhe im Sinne des verfassungsrechtlichen Willkürverbots auf sachfremden Erwägungen, nicht erkennen.
b) Die angegriffenen Entscheidungen sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
aa) Die ihnen zugrunde liegende Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB steht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang. Die Gründe dafür ergeben sich ebenfalls aus dem erwähnten Nichtannahmebeschluss der Kammer vom . Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
aaa) Die Beschwerdeführerin wird nicht gegenüber denjenigen, denen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen, in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligt. Mit diesem Gesetz soll im Zuge der Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum ein Ausgleich der Interessen von Grundstückseigentümern und solchen Nutzern herbeigeführt werden, die im Rahmen bestehender Nutzungsrechtsverhältnisse oder unabhängig davon mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe fremde Grundstücke bebaut haben und im Hinblick auf ihre baulichen Investitionen Bestands- und Vertrauensschutz genießen sollen (vgl. BVerfGE 98, 17 <23 f.>; BTDrucks 12/5992, S. 62). Demgegenüber geht es bei Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB um die nachträgliche Korrektur der durch das Gesetz vom erfolgten ersatzlosen Aufhebung der Besitzwechselvorschriften und um die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus der Bodenreform stammenden Grundstücken (vgl. den Kammerbeschluss vom , S. 7, unter Hinweis auf BTDrucks 12/2480, S. 83). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber für die in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Rechtsverhältnisse im Zuge ihrer Überleitung in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils ein eigenständiges Übergangskonzept beschlossen hat, um den Besonderheiten dieser Rechtsverhältnisse Rechnung zu tragen. Unterschiedliche Regelungen, die die betroffenen Personengruppen im Vergleich mit anderen teilweise begünstigen und teilweise benachteiligen, sind bei einer solchen Zielsetzung nahe liegend, wenn nicht unvermeidlich. Sie sind angesichts der einzigartigen Situation, in der sich der Gesetzgeber bei der Bewältigung der Wiedervereinigungsfolgen befand, durch das von ihm verfolgte Regelungsziel und die Eigenart der übergangsweise jeweils neu zu ordnenden Rechtsverhältnisse ausreichend gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 101, 54 <104>).
bbb) Die Beschwerdeführerin wird auch nicht gegenüber den Eigentümern von Bodenreformgrundstücken im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB ungerechtfertigt benachteiligt, die vor Ablauf des im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig waren und im Anschluss an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und einer solchen voraussichtlich auf Dauer auch nicht nachgehen werden. Diese Eigentümer sind nach Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 2 EGBGB zuteilungsfähig.
Die genannte Personengruppe ist erst mit der Neufassung dieser Vorschrift durch Art. 13 Nr. 3 Buchstabe j Doppelbuchstabe dd des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom (BGBl I S. 2182) begünstigt worden. Dies geht auf die Stellungnahme des Bundesrats zurück, der darauf hinwies, dass die ursprüngliche Fassung des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB Rentner, die zum Teil jahrzehntelang in der Landwirtschaft tätig waren, entgegen dem Recht und der Praxis der Deutschen Demokratischen Republik vom Eigentumserwerb an Bodenreformland ausgeschlossen habe. Als LPG-Mitglieder hätten Bodenreformeigentümer oder ihre Ehegatten ihr Grundstück und ihr Haus bis zum Tod behalten, um daraus ein Zubrot zu ihrer Rente zu erzielen oder um darin zu wohnen. Zur Nachzeichnung dieser Grundsätze sei eine entsprechende Ergänzung der Zuteilungsvorschrift des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB geboten (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 199). Diese Erwägungen, die sich der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags zu Eigen gemacht hat (vgl. BTDrucks 12/6228, S. 100), sind so gewichtig, dass sie die mit Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 2 EGBGB verbundene Benachteiligung derjenigen, die nach einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, sachlich hinreichend rechtfertigen (vgl. zum Maßstab BVerfGE 101, 54 <101> m.w.N.). Dass auch diese in der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Wechsel ihrer Erwerbstätigkeit ihre aus der Bodenreform stammenden Grundstücke behalten durften und deshalb ihre Zuteilungsfähigkeit zur Verwirklichung des gesetzgeberischen Nachzeichnungsgedankens hätte angeordnet werden müssen, ist weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sonst ersichtlich.
bb) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben.
Nach der Auslegung des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB durch den Bundesgerichtshof (vgl. oben unter II 2 a bb), der sich das Oberlandesgericht im Ausgangsverfahren angeschlossen hat, ist allerdings eine LPG-Mitgliedschaft des Erben eines Bodenreformeigentümers nur in Bezug auf Schläge Zuteilungsvoraussetzung, dagegen nicht hinsichtlich so genannter Hauswirtschaften. Damit soll die vom Gesetzgeber beabsichtigte Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften gewährleistet werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Besitzwechselverordnung vom umfasste der Besitzwechsel, wenn der Übernehmende nicht LPG-Mitglied war, nur die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderliche Fläche. Daraus hat der Bundesgerichtshof den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass hinsichtlich rein landwirtschaftlicher Flächen der Übernehmende LPG-Mitglied sein musste, weil er nur dann die Gewähr für eine effektive Nutzung der Bodenreformgrund-stücke im Sinne der damaligen sozialistischen Bodenpolitik habe bieten können (vgl. BGHZ 136, 283 <290>). Die mit der dem entsprechenden Auslegung des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB durch den Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht verbundene Benachteiligung der Beschwerdeführerin als Erbin eines Eigentümers von überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken aus der Bodenreform gegenüber Erben von Eigentümern von Hauswirtschaften ist daher sachlich hinreichend gerechtfertigt.
3. Die angegriffenen Entscheidungen sind schließlich auch mit Art. 41 EV vereinbar.
Mit der von den Zivilgerichten angewandten Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber nicht entgegen Art. 41 Abs. 3 EV Rechtsvorschriften erlassen, die der Gemeinsamen Erklärung widersprechen. Dies gilt selbst dann, wenn Nr. 5 GemErkl auch Eigentumsrechte an Grundstücken aus der Bodenreform erfassen würde. Mit der mittelbar angegriffenen Regelung wird nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine verdeckte Regelungslücke des Gesetzes vom im Wege einer pauschalierenden Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen (vgl. BGHZ 140, 223 <231 ff.>). In der bloßen Nachholung der in diesem Gesetz versehentlich unterbliebenen Bestimmungen kann ein Widerspruch zu der in Nr. 5 GemErkl getroffenen Vereinbarung, dass bestehende Nutzungsrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik wie bisher gewahrt werden und sich nach dem jeweils geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik regeln, nicht gesehen werden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf einen Verstoß der angegriffenen Regelung gegen Art. 41 Abs. 3 EV berufen könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAB-85669