BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1962/01

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 4 Abs. 1

Instanzenzug: BAG 2 AZR 139/00 ArbG Pforzheim 5 Ca 10/99

Gründe

I.

1. Die Beschwerdeführerin, eine zuletzt bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigte Erzieherin, wendet sich gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage und die Bestätigung dieser Entscheidung im Revisionsverfahren (vgl. NZA 2001, S. 1136).

Die außerordentliche Kündigung ist im Wesentlichen mit Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die Universale Kirche (vgl. zu ihr die Wiedergabe ihrer Internet-Homepage im angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts, a.a.O., S. 1136 f.), deren Mitglied sie bereits bei ihrer Einstellung als Erzieherin war, begründet und in den angegriffenen Entscheidungen vor allem im Hinblick auf das entsprechende außerdienstliche Verhalten der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Unstreitig ist die Beschwerdeführerin, die zuletzt die Leitungsfunktion in einem Kindergarten ihrer Arbeitgeberin wahrgenommen hat, unter anderem auf einem Anmeldungsschreiben für "Grundkurse für höheres geistiges Lernen" der Universalen Kirche als Ansprechpartnerin benannt worden.

2. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG (Religions- und Glaubensfreiheit) verletzt.

II.

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <24 f.>) liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die darin angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 70, 138).

a) Die angegriffenen Entscheidungen sind, was die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV für die Bewertung arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten kirchlicher Mitarbeiter angeht, ausdrücklich von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 70, 138 <162 ff.>) ausgegangen und dieser nahezu wörtlich gefolgt. Die Verfassungsbeschwerde wirft insoweit keine neuen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Sie greift den Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht ernstlich an. In der Beschwerdeschrift wird vielmehr ausdrücklich eingeräumt, dass das Bundesarbeitsgericht im Ansatz zutreffend auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen abgestellt habe und dieses für Vorgaben, die den anerkannten Maßstäben der verfassten Kirchen entsprächen, weiten Raum lasse. Dies wird auch nicht in Frage gestellt, soweit die Verfassungsbeschwerde im Weiteren die Auffassung vertritt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Aktivitäten für die Universale Kirche keine oder zumindest keine schwerwiegende Verletzung von Loyalitätspflichten gegenüber der Beklagten des Ausgangsverfahrens dargestellt hätten. Denn diese Einschätzung beruht nicht darauf, dass die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts für die Bewertung arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten gegenüber kirchlichen Arbeitgebern grundsätzlich in Zweifel gezogen wird. Sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin in den angegriffenen Entscheidungen neben dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin zu kurz gekommen seien.

b) Auch soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass das Bundesverfassungsgericht bisher den Fall einer Kollision des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit Grundrechtspositionen noch nicht entschieden habe, führt dies nicht zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde. Es entspricht seit dem Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>) gesicherter Erkenntnis, dass sich der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet beherrschenden Vorschriften entfaltet und für den Zivilrichter vor allem über die jeweiligen Generalklauseln realisierbar ist. Von daher kann es nicht zweifelhaft sein, dass im Rahmen der Beurteilung, ob die Kündigung eines kirchlichen Arbeitnehmers gerechtfertigt ist, neben dem Selbstbestimmungsrecht der betreffenden Kirche als Arbeitgeber auch hiermit kollidierende Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers einschließlich derjenigen aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu berücksichtigen sind. Von dieser Erkenntnis ist das Bundesverfassungsgericht auch in der Entscheidung BVerfGE 70, 138 ausgegangen (vgl. ebd., S. 172). An ihr hat sich bis in die jüngste Zeit nichts geändert (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 723).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner das Ausgangsverfahren abschließenden Entscheidung bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung auch die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin nach Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtigt (vgl. NZA 2001, S. 1136 <1141>). Das Ergebnis dieser Abwägung ist nach den Maßstäben, die für die verfassungsgerichtliche Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen entwickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; speziell zur Auslegung und Anwendung arbeitsrechtlicher Kündigungsvorschriften BVerfGE 89, 276 <286>; 92, 140 <153>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 3474 <3475>) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach kommt auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Betracht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAB-85626