BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1730/98

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1; BVerfGG § 92

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein wegen Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) erfolglos gebliebenes Restitutionsbegehren.

1. Die Beschwerdeführerin meldete im Februar 1996 vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich mehrerer im Beitrittsgebiet gelegener Grundstücke an. Der Rückübertragungsantrag wurde abgelehnt, weil er erst nach Ablauf der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG () gestellt wurde. Aus demselben Grund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen. Es ist dabei der Rechtsauffassung des (BVerwGE 101, 39) gefolgt, wonach es sich bei der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG um eine materiellrechtlich wirkende Ausschlußfrist handelt, die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenkenfrei und gegen deren unverschuldete Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Unbeachtlichkeit der Versäumung der Anmeldefrist verlangten Voraussetzungen lägen nicht vor, weil es der Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag aufgrund in ihrer Person liegender Umstände und nicht aufgrund staatlichen Fehlverhaltens unmöglich gewesen sei, den Rückübertragungsantrag rechtzeitig zu stellen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Sache werfe keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden habe, daß die in § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG geregelte Ausschlußfrist verfassungsmäßig sei. Die Frage, ob diese Frist auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sei, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz unterfielen, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon entschieden habe, nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (unter Hinweis auf BVerwGE 98, 147 <150>). Werde demnach der durch (rechtzeitigen) Antrag geltend gemachte Restitutionsanspruch von Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfaßt, gelte dies erst recht für nicht einmal geltend gemachte Ansprüche. Im übrigen wäre, wenn davon auszugehen wäre, daß - auch noch nicht angemelde-te - vermögensrechtliche Ansprüche dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuzuordnen seien, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eingeführte Ausschlußfrist als zulässige Eigentumsinhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die genannten Gerichtsentscheidungen und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

§ 30 a VermG sei verfassungswidrig, so daß die darauf gestützten Gerichtsentscheidungen keinen Bestand haben könnten. Bei den Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz handele es sich um vermögenswerte Rechtspositionen, die den Schutz des Art. 14 GG genössen. Der Ablauf der in § 30 a VermG enthaltenen Fristen führe nicht nur zu einem formellrechtlichen Antragsausschluß, sondern bewirke zugleich den Untergang des Anspruchs. Damit ziele die Regelung auf die vollständige Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen. Dies sei ein unmittelbarer Eingriff in die Substanz des Eigentums, der die Grenzen der Eigentumsbindung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG überschreite.

Der Zweck des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, durch den baldigen Abschluß vermögensrechtlicher Verfahren Investitionshemmnisse abzubauen, werde durch eine Berücksichtigung des Restitutionsantrags der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, weil in bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke keine Investitionen in Aussicht stünden. Ihr sei die Versäumung der Antragsfrist nicht zuzurechnen, weil sie erst durch Hinweise einer Bekannten auf die Möglichkeit der Restitution aufmerksam gemacht worden sei. Die Ablehnung ihres Antrags sei daher für sie eine nicht hinzunehmende Härte.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und des § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig. Die Beschwerdeführerin trägt nicht vor, woraus sich eine Verletzung dieses Grundrechts durch die angegriffenen Entscheidungen ergeben soll.

b) Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

aa) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, daß Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz ihre Wurzeln nur im Rechts- und Sozialstaatsprinzip haben (vgl. BVerfGE 84, 90 <126>). Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung ungeachtet dessen weiter davon aus, daß Restitutionsansprüche nach ihrer Einräumung im Vermögensgesetz den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 95, 48 <58>). Ob dies auch dann gilt, wenn die Ansprüche - wie im vorliegenden Fall - nicht (fristgerecht) angemeldet worden sind (so wohl Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: Juni 1998, § 30 a VermG Rn. 5 a), oder ob sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz von vornherein nur auf geltend gemachte Rückübertragungsansprüche beziehen kann (so Redeker/ Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 30 a Rn. 3 <Stand: April 1995>), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die im angegriffenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG stelle, wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werde, daß auch noch nicht angemeldete vermögensrechtliche Ansprüche dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuzuordnen sind, eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, ist nicht zu beanstanden.

bb) Die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG führt nach der einfachrechtlichen Beurteilung, die das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht im Anschluß an dessen Urteil vom (BVerwGE 101, 39) vorgenommen haben, zum Ausschluß des von der Versäumung betroffenen vermögensrechtlichen Anspruchs. Darin ist aber eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dann nicht zu erblicken, wenn das betreffende Recht infolge des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts ohnehin besonders geltend gemacht werden muß und sein Erlöschen vom Berechtigten binnen angemessener Frist und in einfacher, leicht zu erfüllender Form verhindert werden kann (vgl. BVerfGE 70, 278 <286>). Beide Voraussetzungen sind bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz gegeben. Diese Ansprüche sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG verhindert ihr Erlöschen. Weitere Anforderungen an den Antrag normiert das Vermögensgesetz nicht. Die Folge der Fristversäumung kann vom Antragsteller deshalb auf einfache Weise abgewendet werden.

cc) Damit stellt sich § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG - wenn noch nicht angemeldete vermögensrechtliche Ansprüche den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen - als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 70, 278 <285 f.>). Diese ist zulässig, weil die Anmeldefrist für vermögensrechtliche Ansprüche durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und auch im übrigen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 70, 191 <201 f.>; 83, 201 <212>).

Bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluß eines Re-stitutionsverfahrens unterliegt der Verfügungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG Verfügungsbeschränkungen. Dies hat angesichts der Vielzahl vermögensrechtlicher Anmeldungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs und damit auch zu Investitionshemmnissen in den neuen Ländern geführt. Denn Verfügungsberechtigte und potentielle Erwerber, die dort investieren wollen, müssen entweder zur Überwindung der durch die Anmeldung des Restitutionsanspruchs ausgelösten Verfügungsbeschränkungen ein zeitaufwendiges und nicht risikofreies Investitionsvorrangverfahren durchführen oder den bestands- oder rechtskräftigen Abschluß des Rückübertragungsverfahrens abwarten (vgl. BVerwGE 101, 39 <42 f.>).

Vor diesem Hintergrund sah sich der Gesetzgeber im Interesse eines baldigen Abschlusses der anhängigen Verfahren und der Beseitigung der damit zusammenhängenden Investitionshemmnisse veranlaßt, mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom (BGBl I S. 1257) eine Schlußfrist für vermögensrechtliche Ansprüche einzuführen (vgl. die gleichlautenden Begründungen des Regierungsentwurfs BRDrucks 227/92 S. 162 und des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. BTDrucks 12/2480 S. 55). Durch diese Frist sollten im gesamtstaatlichen Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeigeführt und dem Verfügungsberechtigten Gewißheit verschafft werden, daß der ihm gehörende oder in seiner Verfügungsmacht stehende Vermögenswert nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr den Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterliegt oder daß zumindest neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren, die Klärung der Eigentumssituation verzögernden Ansprüche geltend gemacht werden dürfen (vgl. BVerwGE 101, 39 <43>). Dieser gesetzgeberische Zweck rechtfertigt die Anordnung einer für den erstrebten Erfolg sowohl geeigneten als auch erforderlichen Ausschlußfrist.

Den Berechtigten war auch zuzumuten, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche innerhalb der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG geltend zu machen. Diese Ansprüche konnten seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom (GBl I S. 718) am angemeldet werden. Im Hinblick auf die große Zahl der seit diesem Zeitpunkt erfolgten Anmeldungen ist der Gesetzgeber 1992 davon ausgegangen, daß nahezu alle Anmeldeberechtigten von der Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht hatten oder daß sie davon angesichts der Berichterstattung in den Medien zumindest hätten Gebrauch machen können (vgl. BRDrucks 227/92 und BTDrucks 12/2480, jeweils a.a.O.). Diejenigen, die dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am trotz der bereits seit zwei Jahren bestehenden Anmeldemöglichkeit noch nicht getan hatten, hatten nach Einfügung des § 30 a VermG immer noch fast ein halbes Jahr, bei beweglichen Sachen sogar ein knappes Jahr lang die Gelegenheit, Restitutionsansprüche bei der Behörde anzumelden. Ihnen konnte ohne weiteres zugemutet werden, sich innerhalb dieses Zeitraums darüber zu informieren, ob ihnen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zustehen, und diese gegebenenfalls geltend zu machen.

Sofern dies aufgrund staatlichen Fehlverhaltens im Einzelfall nicht möglich war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 101, 39 <45>) die Versäumung der Anmeldefrist unbeachtlich, wenn bei Berücksichtigung der (verspäteten) Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt wird. Damit wird Härtefällen ausreichend Rechnung getragen. Es ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, eine Fristversäumung auch dann als unbeachtlich anzusehen, wenn der Betreffende aus in seiner Person liegenden Umständen die Anmeldefrist nicht gewahrt hat. In diesem Fall muß sein Restitutionsinteresse hinter dem öffentlichen Interesse, zur Herstellung von Rechtssicherheit und zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern eine möglichst zügige Klärung der streitigen Eigentumsverhältnisse herbeizuführen, zurücktreten. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Einzelfall hinsichtlich des zurückverlangten Vermögenswerts konkrete Investitionen geplant sind oder nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
UAAAB-85527