BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 173/04

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Köln 24 U 132/03 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom (BGBl I S. 1887, geänd. S. 3138) erfolgte Änderung des Berufungsverfahrensrechts. Danach kann das Berufungsgericht eine Berufung einstimmig durch unanfechtbaren Beschluss zurückweisen, wenn sie - unter anderem - keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO n.F.).

I.

Die Beschwerdeführerin war Gesellschafterin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie nahm einen Mitgesellschafter auf Rückzahlung eines ihm gewährten Darlehens in Anspruch, nachdem die Gesellschaft insolvent geworden war. Der Darlehensvertrag hatte unter anderem bestimmt, das Darlehen sei ausschließlich aus Gewinnausschüttungen der Gesellschaft zurückzuzahlen. Das Landgericht wies die Klage weitgehend ab, weil die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis eines unbedingten Rückzahlungsanspruchs nicht geführt habe. Der Darlehensvertrag und auch die Aussagen eines Zeugen bestätigten ihren Vortrag nicht. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung im Ergebnis an. Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erwiderte die Beschwerdeführerin unter anderem, das beabsichtigte Vorgehen sei ein "zu kurzer Prozess". Das Oberlandesgericht wies die Berufung durch Beschluss vom nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

In ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie trägt unter anderem vor, die Gründe für einen Zurückweisungsbeschluss ergäben sich nicht aus dem Gesetz, sondern nur aus dem Hinweis des Gerichts. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sei zu konturenlos und leiste willkürlichen Berufungszurückweisungen Vorschub. Außerdem gebe es keinen Grund dafür, dass Zurückweisungsbeschlüsse unanfechtbar seien, während auf Verwerfung der Berufung lautende Beschlüsse nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO der Rechtsbeschwerde unterlägen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin ihre verfassungsrechtlichen Einwände in einer § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise im Instanzenzug vorgebracht hat. Ein Angriff gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 522 Abs. 2 und 3 ZPO muss spätestens auf den gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hin erhoben und konkret dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom , NJW 2003, S. 2738 <2739>).

2. Diesen Zweifeln muss hier aber nicht nachgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung in ihren Grundrechten verletzt ist.

a) Es verstößt nicht gegen das Recht auf gleichen Rechtsschutz aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. hierzu BVerfGE 52, 131 <144, 156 f.>; 69, 248 <254>), dass nur Beschlüsse, die eine Berufung als unzulässig verwerfen, anfechtbar sind, nicht aber Beschlüsse, die eine Berufung als unbegründet zurückweisen (§ 522 Abs. 3 ZPO). Diese Differenzierung überschreitet nicht die dem Gesetzgeber durch das Willkürverbot gezogene Grenze (vgl. BVerfGE 97, 271 <291>). Für sie findet sich ein sachlicher Grund.

Dass Berufungsverwerfungen im Rechtszug weiter gehend überprüfbar sind als Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Begründetheit einer Berufung, ist im Rechtsmittelsystem der ZPO nicht neu. Schon vor der Zivilprozessreform 2001 konnten auf Verwerfung lautende Berufungsurteile uneingeschränkt mit der Revision angefochten werden (vgl. § 547 ZPO a.F.), während die Revision gegen Zurückweisungsurteile einer Zulassung oder einer Mindestbeschwer bedurfte (§ 546 ZPO a.F.) und das Revisionsgericht ihre Annahme unter Umständen ablehnen konnte (§ 554 b ZPO a.F.). Auch Verwerfungsbeschlüsse waren uneingeschränkt beschwerdefähig (§ 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.). Diese Privilegierung der Anfechtbarkeit von Verwerfungsbeschlüssen war zwar nach der Zivilprozessreform eingeschränkt, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil nach § 26 Nr. 8 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) a.F. eine Beschwer von 20.000 € auch dann voraus setzte, wenn die Berufung verworfen worden war (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2002, S. 3783 f.). Auf Grund der Einfügung von § 26 Nr. 8 Satz 2 ZPO in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom (BGBl I S. 2198) sind Verwerfungsentscheidungen jedoch wieder uneingeschränkt anfechtbar.

Bereits vor der Zivilprozessreform sollte die weiter gehende Anfechtbarkeit von Verwerfungsentscheidungen sicherstellen, dass einer Prozesspartei eine zweite Tatsacheninstanz gesichert ist, weil der Instanzenzug im öffentlichen Interesse geregelt ist (Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 547 Rn. 1 sowie § 519b Rn. 1). Ob eine zweite Tatsacheninstanz zu Recht verweigert wird, soll in jedem Falle überprüfbar sein.

Außerdem kann der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit eine einheitliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Zulässigkeitsvoraussetzungen eher für notwendig erachten als bei materiellen, oft auf den Einzelfall oder die Tatsachenfeststellung bezogenen Fragen. Er kann daher eine höchstrichterliche Überprüfbarkeit jeglicher Verwerfungsentscheidung vorsehen. Eben aus diesem Grunde hat er mit der Zivilprozessreform 2001 dem Bundesgerichtshof die Möglichkeit eröffnet, Einfluss auf die Anwendung und Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung auch dann zu nehmen, wenn sie durch Beschluss verworfen wird (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 96).

Diese Erwägungen zur Privilegierung von Verwerfungsentscheidungen durch Beschluss oder Urteil tragen auch die Differenzierung zwischen § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO n.F. einerseits und § 522 Abs. 3 ZPO andererseits.

b) Weiterhin ist es nicht erkennbar, dass - wie die Beschwerdeführerin meint - § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt.

Nach diesem Gebot müssen Rechtsvorschriften so genau gefasst sein, dass das Handeln der Staatsorgane in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar ist (vgl. BVerfGE 56, 1 <12>), soweit dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 234 <263>; vgl. auch BVerfGE 108, 52 <75>).

Dem genügt das Merkmal der "Aussicht auf Erfolg" in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach ist die Begründetheit der Berufung zwar nach Aktenlage, aber in vollem Umfang und nicht etwa nur summarisch zu prüfen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97). Die Vorschrift erfasst nicht nur offensichtlich unbegründete Berufungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, FuR 2002, S. 468 <469 f.>). Welchen Tatsachenstoff das Berufungsgericht dabei zu Grunde legt, ergibt sich aus dem Gesetz, unter anderem aus § 529 Abs. 1 ZPO. Eine nähere Bestimmung derjenigen Gründe, bei deren Vorliegen die Erfolgsaussicht der Berufung verneint werden kann, ist kaum möglich. Sie hängt von den rechtlichen und tatsächlichen Fragen des Einzelfalles ab.

c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nur, dass sich jeder Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äußern kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <129>). Eine mündliche Verhandlung ist dagegen durch diese Vorschrift nicht allgemein geboten (vgl. BVerfGE 36, 85 <87>; 89, 381 <391>). Den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügen der Hinweis und die Möglichkeit der Stellungnahme nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

3. Im Übrigen wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAB-85525