Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 93 a Abs. 2; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
Instanzenzug: LG Mühlhausen 2 T 61/04 vom AG Mühlhausen 8 IK 31/03 vom LG Erfurt 1 T 506/04 vom AG Erfurt 172 IN 811/02 vom
Gründe
Die Beschwerdeführerin hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.
Die Verfassungsbeschwerden erfüllen nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zwar entbehrlich, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, von der keine Abweichung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 155 <160>; 99, 202 <211>). Die beiden Entscheidungen des - NJW-RR 2004, S. 551 und IX ZB 96/03 - NJW 2004, S. 941) machen jedoch unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Fundstelle(n):
VAAAB-85317