BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1213/97

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Wortberichterstattung der Presse. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil, das sie zur Unterlassung einer Äußerung über den Kauf von Blumen durch den Kläger des Ausgangsverfahrens für Prinzessin Caroline von Monaco verpflichtet.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall einschließlich der Zuordnung kollidierender Grundrechte im Zuge einer Abwägung ist eine Aufgabe der Fachgerichte. Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung folgt nicht allein aus dem Interesse an weiteren Konkretisierungen mit Rücksicht darauf, dass die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Klärungen Spielräume bei der Anwendung und Abwägung im Einzelfall belassen.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Dies wäre der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten besonderes Gewicht hätte oder die Beschwerdeführerin in existentieller Weise beträfe. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht (vgl. zu den Annahmevoraussetzungen BVerfGE 90, 22 <25>).

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die streitgegenständlichen Textpassagen in ihrem Kontext unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Privatsphäre als einen Eingriff in das - zivilrechtliche - allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen hat, der auch bei Abwägung mit der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit rechtswidrig ist. Das Gericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Berichterstattung vermittele dem Leser den Eindruck, der damals noch verheiratete Kläger unterhalte eine derartig intensive Beziehung zu Prinzessin Caroline von Monaco, dass er, eigens um persönlich Blumen für sie auszuwählen, einen erheblichen Umweg in Kauf genommen habe, und seine Ehe befinde sich in einer Krise. Die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin, denen zum Teil eine die einzelnen Aussagen aus ihrem Zusammenhang nehmende Interpretation zugrunde liegt, greifen nicht durch.

Auch ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht offen gelassen hat, ob die streitgegenständlichen Textpassagen unwahr sind. Der Schutz der Privatsphäre, der in thematischer Hinsicht Angelegenheiten erfasst, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, kann auch der Verbreitung wahrer Informationen entgegenstehen. Maßgebend ist, ob ihre Veröffentlichung durch ein berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 97, 391 <403 ff.>; 99, 185 <196 f.>). Dies hat das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Dabei hat es das aus dem Unterhaltungsbedürfnis erwachsene Informationsinteresse als weniger gewichtig bewertet als das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Im Rahmen der Abwägung darf berücksichtigt werden, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder im Rahmen bloßer Unterhaltung lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. das Urteil des Ersten Senats des -, Umdruck S. 41 ff.). Wie sich die Abwägung im Einzelfall gestaltet, ist nicht in jeder Hinsicht verfassungsrechtlich vorgegeben. Bei der Bewertung des öffentlichen Informationsinteresses ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht dadurch, dass er sich mehrfach zusammen mit der Prinzessin Caroline von Monaco in der Öffentlichkeit gezeigt habe, zu einer Person geworden sei, bei der an allen Lebensäußerungen außerhalb des häuslichen Bereichs ein öffentliches Informationsinteresse bestehe. Die Verweigerung der Zuordnung zu der - abkürzend so genannten - Kategorie der absoluten Person der Zeitgeschichte ist eine fachgerichtliche Tatsachenbewertung, die jedenfalls nicht auf einer groben Verkennung des Grundrechts der Pressefreiheit beruht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
OAAAB-85260