Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen [1]
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland” das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
bedeutet der Ausdruck „Republik Aserbaidschan” das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan, einschließlich des der Republik Aserbaidschan gehörenden Abschnittes des Kaspischen Meeres und des Luftraumes oberhalb der Republik Aserbaidschan, soweit die Republik Aserbaidschan dort souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse in Bezug auf den Meeresuntergrund, den Meeresboden und die natürlichen Ressourcen ausübt, sowie jedes andere Gebiet, welches in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan als solches bestimmt ist oder wird;
bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat” und „der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Aserbaidschan;
bedeutet der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats” und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger”
aa)in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb)in Bezug auf die Republik Aserbaidschan
alle natürlichen Personen, die die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Aserbaidschan geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”
aa)in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
bb)in der Republik Aserbaidschan das Finanzministerium und das Steuerministerium.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-85103
1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 1 des Protokolls.