BFH Beschluss v. - VII B 2/06

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hatte für den PKW des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) die Kraftfahrzeugsteuer ab unbefristet auf jährlich 551 DM festgesetzt. Aufgrund der Erhöhung des Steuersatzes ab von 10,84 € auf 15,13 € je angefangene 100 cm³ Hubraum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2c cc des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) erhöhte das FA mit Bescheid vom die Kfz-Steuer rückwirkend ab um 61,28 € und setzte die Jahressteuer auf 393 € fest.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger sich gegen die rückwirkende Erhöhung wandte und Rückzahlung der 61,28 € begehrte, blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, bei der Kraftfahrzeugsteuererhöhung handele es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz um eine echte Rückwirkung. Wäre fristgemäß die höhere Steuer bekannt gewesen, so würde er die höhere Steuer durch Umrüstung des PKW oder Verkauf vermieden haben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe dargetan. Sein Vorbringen, mit dem der Kläger sinngemäß die Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung zum und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügt, richtet sich allein gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).

Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die auch für den Streitfall einschlägige Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch Art. 1 Nr. 7 und Art. 5 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 vom (BStBl I 1997, 524) verfassungsgemäß ist (s. , BFH/NV 1999, 1645, mit Bezug auf die ständige Rechtsprechung).

Auf das Rückwirkungsverbot und den Vertrauensschutz kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil —wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat— die Kraftfahrzeugsteuererhöhung bereits lange vor dem Stichtag normiert worden ist und durch Pressemeldungen allgemein bekannt war.

Schließlich ist auch geklärt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht nur eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheides erlaubt, sondern ggf. rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlagen oder der einschlägige Steuersatz geändert haben (Senatsbeschluss vom VII B 294/98, BFH/NV 1999, 1252).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAB-84783