Steuerliche Behandlung von Refinanzierungszinsen einer an einer Personengesellschaft beteiligten Bank
Bezug:
Nach der Bezugsverfügung, die dem IV B 2 – S 2241 – 8/98 – entspricht, stellen die den Banken aus der Darlehensgewährung zufließenden Zinsen Sonderbetriebseinnahmen dar und die Refinanzierungszinsen des Darlehens sind nach § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich Sonderbetriebsausgaben der beteiligten Bank. Die Refinanzierungszinsen sind danach regelmäßig auch dann Sonderbetriebsausgaben, wenn sie dem ausgereichten Darlehen nicht unmittelbar, sondern nur im Schätzungswege zugeordnet werden können, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH für die Annahme von Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben bereits ein (bloßer) Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb als einer Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG genügte.
Mit (BStBl 2000 II S. 577) hat der BFH für den Fall der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach § 34d Nr. 6 EStG – entgegen der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass auch bei Kreditinstituten die Frage des Abzugs der Refinanzierungskosten als Betriebsausgaben nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern nach der tatsachlichen Verwendung der die Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmittel zu beurteilen sei. Gleiches gelte für die Beurteilung des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. des § 3c EStG und des wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. von § 103 Abs. 1 BewG.
Auf Grund dieser Entscheidung wird nach Erörterung durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht mehr an der in der Bezugsverfügung vertretenen Auffassung festgehalten.
Eine Gesetzesänderung mit dem Ziel, die bisherige Rechtslage zur Zuordnung der Refinanzierungskosten bei Kreditinstituten wieder herzustellen, wird in Erwägung gezogen.
Senator für Fin Bremen v. - S 2241 - 3783 - 110
Fundstelle(n):
HAAAB-84704