Gesetze:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 203 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art 378 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art 378 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 379
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bei Unterlassung der Gestellung von im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
beförderten Waren bei der Bestimmungszollstelle
Leitsatz
Das Unterlassen der Gestellung einer im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren bei der Bestimmungszollstelle
stellt ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar.
Die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung ergibt sich aus Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung
der Zuständigkeit ist der Ablauf der Dreimonatsfrist, die gemäß Art. 379 Abs. 1, Abs. 2 ZK-DVO gesetzt werden muss. Stellen
sich nach Ablauf dieser Frist Umstände heraus, die für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates sprechen, ändert sich
die einmal begründete Zuständigkeit nicht mehr.
Fundstelle(n): RAAAB-84624
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