Abgaben bei aufgedecktem Zigarettenschmuggel mit mehreren Beteiligten
Leitsatz
Werden Zigaretten bei der Einfuhranmeldung nicht angegeben, sondern unter einer Tarnladung ordnungsgemäß angemeldeter Waren
versteckt eingeführt, liegt ein Fall des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex
vor. Dies gilt auch, wenn der Container, in dem sich die Zigaretten befinden, durch Mitarbeiter des Zollfahndungsamts observiert
worden ist.
Das Finanzgericht kann sich die tatsächlichen Feststellungen eines gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Strafurteils zu
eigen machen.
Fundstelle(n): XAAAB-84622
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