Dauerschulden bei kurzfristiger Tilgung und Neugewährung
Leitsatz
Die Qualifikation als Dauerschuld hängt bei Darlehen mit einer tatsächlichen Laufzeit von unter 12 Monaten von der Gesamtwürdigung
im Einzelfall ab.
Die nur kurzfristige Abdeckung von Verbindlichkeiten ändert den Charakter einer Dauerschuld grundsätzlich nicht.
Die mehrjährige, jeweils mit kurzem Abstand in Folge hintereinander erfolgte Gewährung von Darlehen von demselben Darlehensgeber
zu gleichen Konditionen kann als einheitliche längerfristige Darlehensgewährung anzusehen sein.
Das Vorliegen einer Umgehung i.S.d. § 42 AO ist im Einzelfall nicht davon abhängig, dass bei Rückführung des Darlehens dessen
kurzfristige Neugewährung schriftlich vereinbart wurde; erst recht nicht, wenn zwischen dem Darlehensgeber und dem Vertreter
des Darlehensnehmers Personenidentität besteht.
Eine spätere Erweiterung der Anfechtungsklage um ein weiteres Streitjahr ist nicht Klageänderung, sondern stellt eine neue
Klage (objektive Klagehäufung) dar. Ungeachtet rügeloser Einlassung des Beklagten oder ihrer Sachdienlichkeit ist diese unzulässig,
wenn sie erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-84614
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