Anforderungen an den Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen bei einem nicht angekommenen Einspruchsschreiben
Leitsatz
Sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen zur Begründung mangelnden Verschuldens für einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sind dem Grunde nach in Form einer substantiierten, schlüssigen und widerspruchsfreien Darstellung innerhalb
der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO und aus eigener Initiative vorzutragen.
Die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines beim Finanzamt nicht angekommenen Einspruchsschreibens hat bereits
im Antrag, und damit ebenfalls innerhalb der Antragsfrist, durch Vorlage präsenter objektiver Beweismittel, hilfsweise durch
eidesstattliche Versicherung der versendenden Person in der dargestellten substantiierten Form zu erfolgen.
Die zum Ausschluss eines Organisationsverschuldens gebotene umfassende Darstellung der allgemeinen Fristenkontrolle und Überwachung
eines geschäftsmäßigen Vertreters ist nicht schon durch Vorlage einer Büroanweisung, nach welcher fristwahrende Schriftstücke
generell vorab per Fax an den Empfänger zu versenden sind, erbracht.
Eine Glaubhaftmachung behaupteter Geschehensabläufe durch erstmals im Klageverfahren angebotenen Zeugenbeweis ist nicht mehr
möglich. Dies gilt insbesondere, wenn erst dadurch der erforderliche Vortrag nachgeschoben würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1087 Nr. 14 OAAAB-84612
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