Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen auch noch im
Klageverfahren zulässig
Leitsatz
1. Die Glaubhaftmachung der
Wiedereinsetzungsgründe (§ 110 Abs. 2 S. 2
AO) muss nicht innerhalb der Monatsfrist
des § 110 Abs. 2 S. 1
AO erfolgen; vielmehr kann die Tatfrage
des Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen im Zeitpunkt der
Versäumung der Einspruchsfrist durch den Kläger bzw. dessen
steuerlichen Vertreter auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung beim
Finanzgericht im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden.
2. Wer eine tatsächliche
Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich nach
§ 155 FGO,
§ 294 Abs. 1 ZPO aller
Beweismittel bedienen, insbesondere auch zur Versicherung an Eides statt
zugelassen werden. Es handelt sich bei der Glaubhaftmachung um eine
Beweisführung, die im Hinblick auf § 110 Abs. 2 S. 2
AO dem Finanzamt nur einen geringeren Grad
von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Der Antragsteller muss das Vorliegen
eines Wiedereinsetzungsgrundes somit nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
darlegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1086 Nr. 14 YAAAB-84597
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