Bestehen einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft
oder einer Arbeitsgemeinschaft
Leitsatz
1. Unter einer Arbeitsgemeinschaft
i.S. von
§ 2a GewStG ist ein Zusammenschluss
von Unternehmern zu dem Zweck der gemeinsamen Ausführung eines Auftrags zu
verstehen. Der Geltungsbereich dieser Ausnahmevorschrift wird jedoch
überschritten, wenn der Zweck der Gesellschaft nicht nur auf die
Erfüllung eines Werkvertrags oder Werkliefervertrags gerichtet ist,
sondern auch die Vermarktung sowie die Übertragung des Wohnungseigentums
an mehreren Wohnungen umfasst.
2. Nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse besteht keine Arbeitsgemeinschaft, sondern eine selbst
gewerbesteuerpflichtige Personengesellschaft, wenn zwei Unternehmer auf
unbestimmte Zeit eine vom Zweck her allgemein auf die Sanierung von
Altbauobjekten ausgerichtete, nicht etwa auf nur ein bestimmtes Projekt
beschränkte GbR gegründet haben, die „sämtliche
Tätigkeiten nach
§ 34c GewO” ausüben
sollte, und weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus der Gewerbeanmeldung
noch aus den ursprünglich abgegebenen Feststellungserklärungen eine
Einengung des Tätigkeitsbereichs auf die Zweckbestimmung einer
Arbeitsgemeinschaft ersichtlich ist.
3. Die Anstellung von Personal und
die Vornahme von Materialeinkäufen schließt per se weder die Annahme
einer Arbeitsgemeinschaft aus, noch begründet das Fehlen dieser
Umstände die Annahme einer Arbeitsgemeinschaft. Dass die beiden Partner
jedenfalls Teile der von ihnen erbrachten Leistungen gegenüber der
Gesellschaft abgerechnet haben, spricht ebenfalls nicht gegen das Vorliegen
einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 174 Nr. 3 EFG 2006 S. 1189 Nr. 15 StBW 2006 S. 1 Nr. 19 OAAAB-84596
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