Freibetrag für „nebenberufliche künstlerische Tätigkeit” eines nebenberuflich an einer Oper beschäftigten Statisten
Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal einer „künstlerischen” Tätigkeit ist im Rahmen der Regelung des Freibetrags für eine nebenberufliche
Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG so auszulegen wie das Tatbestandsmerkmal des Künstlers bei der Prüfung der Voraussetzungen
für das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
2. Die nebenberufliche Tätigkeit eines Statisten an einem Theater oder an einer Oper erfüllt die Anforderungen an eine künstlerische
Tätigkeit, wenn er Tätigkeiten ausübt, die auch von einem Schauspieler oder Sänger – den charakteristischen künstlerischen
Akteuren dieser Kunstgattungen –, etwa in einer Nebenrolle, wahrgenommen werden (vgl. Rechtsprechung zum Kunstbegriff). Diesen
Bereich verläßt der Statist erst dann, wenn er lediglich als eine Art „menschliche Requisite” – ohne eigenen Ausdruck außer
der schlichten Darstellung seines äußeren Wesens – gewissermaßen als Teil der Bühnenausstattung eingesetzt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1172 Nr. 19 EFG 2006 S. 1036 Nr. 14 KÖSDI 2006 S. 15227 Nr. 9 PAAAB-84587
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