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StuB Nr. 9 vom Seite 337

Fragen der Verlustverrechnung bei „exotischen” Gesellschaften

von Dipl.-Finw. StB Siegfried Wagner, Ratingen
Die Kernfragen:
  • Sichert die einschränkende Verlustverrechnung des § 15 Abs. 4 Satz 6 – 8 EStG tatsächlich (nur) die Abschaffung der Mehrmütterorganschaft ab?

  • Welche Rolle spielt die typisch-stille Gesellschaft und wie sind Verluste aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung zu behandeln?

  • Wie ist die beschränkende Verlustverrechnung verfassungsrechtlich zu beurteilen?

I. Ausgangslage

Mit dem Wegfall des § 14 Abs. 2 KStG ab 2004 hat die Mehrmütterorganschaft ihre steuerliche Bedeutung verloren. Schlossen sich mehrere Unternehmen, die für sich die Voraussetzungen der steuerlichen Organschaft nicht erfüllen, in einer Personengesellschaft, die die Mehrheit der Anteile auf sich vereinigt, zur einheitlichen Willensbildung zusammen, wurde der Tatbestand der Organschaft im Verhältnis zu diesen Kapitalgesellschaften als erfüllt angesehen (Mehrmütterorganschaft – § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KStG). Die Neuregelung der eingeschränkten Verlustverrechnung in § 15 Abs. 4 Satz 6 – 8 EStG soll erklärtermaßen die Abschaffung der Mehrmütterorganschaft flankierend absichern. § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG wurde bereits im gleichen Jahr nochmals geändert. Er war unzureichend gefasst, weil sich die Regelung insbesondere durch die Zwischenschaltung von Personengesellschaften umgehen ließ.

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG schreibt für Verluste aus einer stillen Beteilig...