Lohnsteuerliche Behandlung der an die Arbeitnehmer der Spielbank Berlin gezahlten Trinkgelder
Das entschieden, dass Trinkgelder aus dem Tronc einer Spielbank nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind.
Das beklagte Finanzamt hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Streitsache wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 8/06 geführt. Einsprüche, die sich auf das vorgenannte Revisionsverfahren beziehen, können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.
Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag zu gewähren.
Senatsverwaltung für Fin Berlin v. - III A - S 2332 - 3/2005
Fundstelle(n):
ZAAAB-84387