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Wichtige Rechtsgrundlagen zur Steuerberaterprüfung
Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Art. 10 Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom [Auszug]
§ 35 Zulassung zur Prüfung, Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist.
(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung.
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber bekannt gegeben.
(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(5) 1Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfung und die Befreiung von der Prüfung erfolgen durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. 2Das Bestehen der Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung sind schriftlich zu bescheinigen.
§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von ...