Finanzministerium Baden-Württemberg - S 3715/8

Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien

Bezug: (BStBl 1998 I S. 1529), (BStBl 2000 I S. 810)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden in dem Bezugserlass folgende Hinweise geändert:

H 27 Hinweise

Abrundung im Fall der Steuerübernahme

Beispiel:

A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) Wertpapiere im Wert von 205 736 EUR und erklärt sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen.


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Wert der Zuwendung
 
 
 
205 736 EUR
Daraus errechnete Steuer
 
 
 
 
Zuwendung
 
205 736 EUR
 
 
Persönlicher Freibetrag
./.
5 200 EUR
 
 
Verbleiben
 
200 536 EUR
 
 
Abgerundet
 
200 500 EUR
 
 
Steuer bei Steuersatz 23 v.H.
 
46 115 EUR
+
46 115 EUR
Erwerb einschl. Steuer
 
 
 
251 851 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
 
./.
5 200 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
 
 
246 651 EUR
abgerundet
 
 
 
246 600 EUR
Steuer bei Steuersatz 23 v.H.
 
 
 
56 718 EUR

Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker in den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos zu stundenden Steuer

Hat der Schenker die Steuer übernommen, gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich bei der Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der aus ihr errechneten Steuer ergibt. In den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos gestundeten Steuer ist der Steuerwert der Zuwendung um die sofort zu zahlende Steuer zuzüglich des Ablösungsbetrags der zinslos gestundeten Steuer zu erhöhen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung Gebrauch macht oder der Beschenkte die Ablösung gewählt hätte, wenn er die Steuer hätte tragen müssen ( BStBl 2002 II S. 314).

H 31 Hinweise

Gemischte Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage

> H 68 (3)

Schenkung unter Duldungsauflage

> R 17 (7); H 17 (7)

Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

> R 68

Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit Vermögensgegenständen

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen im Sinne des § 10 Abs. 6 ErbStG setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen (>  BStBl 1973 II S. 3, vom , BStBl 1972 II S. 416) und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet ( BStBl 1973 II S. 3, und vom , BStBl 1967 III S. 596). Bei der Belastung eines Grundstücks muss die Schuldaufnahme dem Erwerb (z.B. Belegung des Restkaufpreises durch Aufnahme einer Hypothek), der Herstellung, der Erhaltung oder Verbesserung des belasteten Grundstücks gedient haben ( BStBl 1962 III S. 535). Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück reicht deshalb für sich allein noch nicht aus, um den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück herbeizuführen ( BStBl 1962 III S. 535). Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss beim Erbfall bereits bestanden haben; er wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht herbeigeführt, wenn er beim Erblasser nicht bestanden hat ( BStBl 1962 III S. 535). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist auch gegeben, wenn die Schuld oder Last erst mit dem Erwerb (z.B. Duldungsauflage) begründet wird. Entsprechendes gilt für die Schuld zur Leistung des Pflichtteils, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft, durch deren Anfall der Pflichtteilsanspruch ausgelöst wird, steht ( BStBl 1973 II S. 3).

Beispiel zur Pflichtteilskürzung:

Alleinerbin des Erblassers E ist seine Tochter T; Sohn S macht den Pflichtteil in Höhe von 1 800 000 EUR geltend. Der Nachlass besteht aus folgendem Vermögen (Steuerwert):


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Anteile an einer GmbH (E war zu 50 v.H beteiligt)
 
3 000 000 EUR
Grundbesitz
+
2 000 000 EUR
Bankguthaben
+
1 000 000 EUR
Wert der Nachlassgegenstände
 
6 000 000 EUR
Schuld auf Beteiligung
 
600 000 EUR
Schuld auf Grundbesitz
+
400 000 EUR
Einkommensteuerschulden
+
200 000 EUR
Summe der Erblasserschulden
 
1 200 000 EUR
 
 
 
Nettowert des Nachlasses
 
4 800 000 EUR
 
 
 
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
 
 
Nettowert des § 13a-begünstigten Vermögens
 
 
3 000 000 EUR – 600 000 EUR
 
2 400 000 EUR
Nettowert des anderen Vermögens
 
 
3 000 000 EUR – 400 000 EUR
+
2 600 000 EUR
Summe
 
5 000 000 EUR
 
 
 
Abzug der nicht unmittelbar zuzuordnenden Einkommensteuerschulden
 
 
Dem § 13a-begünstigten Vermögen sind zuzurechnen:
 
 
200 000 EUR × 2 400 000 EUR/5 000 000 EUR = 96 000 EUR
 
 
Bereinigter Nettowert 2 400 000 EUR – 96 000 EUR =
 
2 304 000 EUR
 
 
 
Dem anderen Vermögen sind zuzurechnen:
 
 
200 000 EUR × 2 600 000 EUR/5 000 000 EUR = 104 000 EUR
 
 
Bereinigter Nettowert 2 600 000 EUR – 104 000 EUR =
 
2 496 000 EUR
 
 
 
Aufteilung des Pflichtteilsanspruchs
 
 
Der Pflichtteilsanspruch von 1 800 000 EUR entfällt auf
 
 
das § 13a-begünstigte Vermögen mit
 
 
1 800 000 EUR × 2 304 000 EUR/4 800 000 EUR =
 
864 000 EUR
das andere Vermögen mit
 
 
1 800 000 EUR × 2 496 000 EUR/4 800 000 EUR =
 
936 000 EUR
 
 
 
Kürzung des anteiligen Pflichtteilsanspruchs
 
 
Der wirtschaftlich dem § 13a-begünstigten Vermögen
 
 
zuzurechnende Teilbetrag ist nach § 10 Abs 6
 
 
Satz 5 ErbStG zu kürzen.
 
 
Vermögen vor Anwendung des § 13a ErbStG
 
3 000 000 EUR
Freibetrag
./.
256 000 EUR
verbleiben
 
2 744 000 EUR
Bewertungsabschlag 40 v.H.
./.
1 097 600 EUR
Vermögen nach Anwendung des § 13a ErbStG
 
1 646 400 EUR
Abzugsfähiger Teilbetrag des Pflichtteilsanspruchs
 
 
864 000 EUR × 1 646 400 EUR/3 000 000 EUR =
 
474 164 EUR
Der wirtschaftlich dem anderen Vermögen zuzurechnende
 
 
Teilbetrag ist ungekürzt abzugsfähig
+
936 000 EUR
Insgesamt abzugsfähiger Pflichtteilsanspruch
 
1 410 164 EUR

H 56 Hinweise

Begünstigter Erwerb bei Familienstiftungen

> R 69 Satz 3

Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden

Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden ist insbesondere die freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als weitere begünstigte Erwerbe kommen in Betracht:

  1. der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Auflagenbegünstigte erwirbt insoweit das begünstigte Vermögen vom Schenker. Die Weitergabeverpflichtung führt beim Auflagenbeschwerten dazu, dass er insoweit die Begünstigungen nicht in Anspruch nehmen kann (> R 61),

  2. die Bereicherung des Ehegatten bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG),

  3. die Abfindung für einen Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), wenn der künftige Erblasser selbst die Abfindung in Form begünstigten Vermögens leistet,

  4. der Erwerb des Nacherben vom Vorerben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor deren Eintritt (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). 2Auch bei Ausüben des Wahlrechts nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG erwirbt der Nacherbe begünstigtes Vermögen unmittelbar vom Vorerben,

  5. der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) und der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG),

  6. die vorzeitige Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG), wenn der Schenker selbst die Abfindung in Form begünstigten Vermögens leistet,

  7. der Erwerb durch Übergang des Anteils an einer Personengesellschaft auf die verbleibenden Mitgesellschafter (Anwachsungserwerb) oder der Erwerb begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtung (§ 7 Abs. 7 ErbStG).

H 70 (1) Hinweise

Selbständigkeit der Vorerwerbe und des Letzterwerbs

(BStBl 1991 II S. 522) und vom (BStBl 1999 II S. 25)

Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG

Hat der Schenker sich bei der Übertragung des Vermögens einen Nießbrauch oder ein Rentenrecht ausbedungen und verzichtet er hierauf zu einem späteren Zeitpunkt, ist der beim Verzicht zu veranlagende Erwerb (H 85 (4)) mit dem nicht um die Belastung gekürzten ursprünglichen Erwerb (Bruttoerwerb, R 85 Abs. 3) zusammenzurechnen. Verzichtet nicht der Schenker, sondern ein Dritter, dem das Recht eingeräumt worden war, kann die in dem Verzicht liegende Schenkung nur mit früheren Zuwendungen des Verzichtenden zusammengerechnet werden.

H 71 (3) Hinweise

Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung

Bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe verlieren die einzelnen Erwerbe nicht ihre Selbständigkeit ( BStBl 1991 II S. 522, und vom , BStBl 1999 II S. 25). Die Tarifbegrenzung kann sich deshalb nur auswirken, soweit beim Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen vorhanden ist.

Beispiel 1:

Unternehmerin U hatte 1998 einen Neffen schenkweise an ihrem Unternehmen beteiligt. Die Beteiligung hatte einen Steuerwert von 1 600 000 DM, das entspricht 818 067 EUR. Im Jahr 2002 schenkt sie ihm Kapitalvermögen mit einem Steuerwert von 500 000 EUR.


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Erwerb 1998
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betriebsvermögen
 
 
 
 
1 600 000
DM
 
 
 
Freibetrag § 13a ErbStG
 
 
 
./.
500 000
DM
 
 
 
Verbleiben
 
 
 
 
1 100 000
DM
 
 
 
Bewertungsabschlag 40 v.H.
 
 
 
./.
440 000
DM
 
 
 
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
 
 
660 000
DM
 
 
 
Das entspricht 337 452 EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Persönlicher Freibetrag
 
 
 
./.
20 000
DM
 
 
 
Steuerpflichtiger Erwerb
 
 
 
 
640 000
DM
 
 
 
Steuer nach Stkl. II 22 v.H.
 
140 800
DM
 
140 800
DM
 
 
 
Steuer nach Stkl. I 15 v.H.
./.
96 000
DM
 
 
 
 
 
 
Entlastungsbetrag
 
44 800
DM
./.
44 800
DM
 
 
 
Steuer 1998
 
 
 
 
96 000
DM
 
 
 
Das entspricht 49 085 EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erwerb 2002
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kapitalvermögen 2002
 
 
 
 
 
 
 
500 000
EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 1998
 
 
 
 
 
 
+
337 452
EUR
Gesamterwerb
 
 
 
 
 
 
 
837 452
EUR
Persönlicher Freibetrag
 
 
 
 
 
 
./.
10 300
EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
 
 
 
 
 
 
827 152
EUR
Abgerundet
 
 
 
 
 
 
 
827 100
EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Steuer 2002 auf Gesamterwerb 27 v.H.
 
 
 
 
 
 
 
223 317
EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Fiktive Steuer 2002
 
 
 
 
 
 
 
 
 
auf Vorerwerb 1998
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
 
 
337 452
EUR
 
 
 
Persönlicher Freibetrag 2002
 
 
 
./.
10 300
EUR
 
 
 
Steuerpflichtiger Erwerb
 
 
 
 
327 152
EUR
 
 
 
Abgerundet
 
 
 
 
327 100
EUR
 
 
 
Steuersatz 2002 Stkl. II 22 v.H.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Fiktive Steuer auf Vorerwerb
 
 
 
 
71 962
EUR
 
 
 
(ohne Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abzuziehen ist die höhere
 
 
 
 
 
 
 
 
 
fiktive Steuer 2002
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ohne Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG
 
 
 
 
 
 
./.
71 962
EUR
Festzusetzende Steuer 2002
 
 
 
 
 
 
 
151 355
EUR

Beispiel 2:

Unternehmerin U hatte 1998 einem Neffen Kapitalvermögen geschenkt mit einem Steuerwert von 977 915 DM, das entspricht 500 000 EUR. Im Jahr 2002 schenkt sie ihm eine Beteiligung an ihrem Unternehmen mit einem Steuerwert von 820 000 EUR.


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Erwerb 1998
 
 
 
 
 
 
Kapitalvermögen
 
977 915
DM
 
 
 
Persönlicher Freibetrag
./.
20 000
DM
 
 
 
Steuerpflichtiger Erwerb
 
957 915
DM
 
 
 
Abgerundet
 
957 900
DM
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Steuer nach Stkl. II 22 v.H.
 
210 738
DM
 
 
 
Das entspricht 107 749 EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erwerb 2002
 
 
 
 
 
 
Betriebsvermögen 2002
 
 
 
 
820 000
EUR
Freibetrag § 13a ErbStG
 
 
 
./.
256 000
EUR
Verbleiben
 
 
 
 
564 000
EUR
Bewertungsabschlag 40 v.H.
 
 
 
./.
225 600
EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
 
 
338 400
EUR
Kapitalvermögen 1998
 
 
 
+
500 000
EUR
Gesamterwerb
 
 
 
 
838 400
EUR
Persönlicher Freibetrag
 
 
 
./.
10 300
EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
 
 
 
828 100
EUR
Steuer 2002 auf Gesamterwerb 27 v.H.
 
 
 
 
223 587
EUR
 
 
 
 
 
 
 
Fiktive Steuer 2002
 
 
 
 
 
 
auf Vorerwerb 1998
 
 
 
 
 
 
Kapitalvermögen 1998
 
500 000
EUR
 
 
 
Persönlicher Freibetrag 2002
./.
10 300
EUR
 
 
 
Steuerpflichtiger Erwerb
 
489 700
EUR
 
 
 
Steuersatz 2002 Stkl. II 22 v.H.
 
 
 
 
 
 
Fiktive Steuer auf Vorerwerb
 
107 734
EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abzuziehen ist die höhere
 
 
 
 
 
 
tatsächliche Steuer 1998
 
 
 
./.
107 749
EUR
Verbleibende Steuer 2002
 
 
 
 
115 838
EUR
 
 
 
 
 
 
 
Steuer 2002 nach Stkl. I
 
 
 
 
 
 
Steuer auf stpfl. Gesamterwerb
 
 
 
 
 
 
19 v.H. von 828 100 EUR
 
157 339
EUR
 
 
 
Abzuziehende fiktive Steuer
 
 
 
 
 
 
auf Vorerwerb
 
 
 
 
 
 
15 v.H. von 489 700 EUR
./.
73 455
EUR
 
 
 
Verbleibende Steuer 2002
 
83 884
EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verbleibende Steuer 2002 Stkl. II
 
115 838
EUR
 
 
 
Verbleibende Steuer 2002 Stkl. I
./.
83 884
EUR
 
 
 
Entlastungsbetrag
 
31 954
EUR
./.
31 954
EUR
Festzusetzende Steuer 2002
 
 
 
 
83 884
EUR

Beispiel 3:

Unternehmer U hat seinem Großneffen G (Steuerklasse III) im Januar 2002 einen KG-Anteil (Steuerwert 1 256 000 EUR) und Kapitalvermögen von 600 000 EUR geschenkt. Im August 2002 verstirbt U. G wird Alleinerbe. Zum Nachlass gehört ein KG-Anteil (Steuerwert 1 000 000 EUR) und weiteres Vermögen mit einem Steuerwert von 900 000 EUR.


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Erwerb Januar 2002
 
 
 
 
 
 
Betriebsvermögen (begünstigt)
 
 
 
1 256 000 EUR
 
 
Freibetrag § 13a ErbStG
 
 
./.
256 000 EUR
 
 
Verbleiben
 
 
 
1 000 000 EUR
 
 
Bewertungsabschlag 40 v.H.
 
 
./.
400 000 EUR
 
600 000 EUR
Kapitalvermögen
 
 
 
 
+
600 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall
 
 
 
 
 
1 200 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Stkl. III
 
 
 
 
./.
5 200 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
 
 
 
 
1 194 800 EUR
 
 
 
 
 
 
 
Anteil des begünstigten Vermögens:
 
 
 
 
 
 
600 000 EUR : 1 200 000 EUR = 50,00 v.H.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Steuer nach Stkl. III 35 v.H.
 
 
 
 
 
418 180 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
 
 
 
 
 
 
418 180 EUR × 50,00 v.H.
 
 
 
209 090 EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Steuer nach Stkl. I 19 v.H. = 227 012 EUR
 
 
 
 
 
 
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
 
 
 
 
 
 
227 012 EUR × 50,00 v.H.
 
 
./.
113 506 EUR
 
 
Entlastungsbetrag
 
 
 
95 584 EUR
./.
95 584 EUR
Festzusetzende Steuer
 
 
 
 
 
322 596 EUR
 
 
 
 
 
 
 
Erwerb August 2002
 
 
 
 
 
 
Betriebsvermögen (begünstigt)
 
 
 
1 000 000 EUR
 
 
Freibetrag § 13a ErbStG verbraucht
 
 
./.
0 EUR
 
 
Verbleiben
 
 
 
1 000 000 EUR
 
 
Bewertungsabschlag 40 v.H.
 
 
./.
400 000 EUR
 
600 000 EUR
Weiteres Vermögen
 
 
 
 
+
900 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall August 2002
 
 
 
 
 
1 500 000 EUR
 
 
 
 
 
 
 
Anteil des begünstigten Vermögens:
 
 
 
 
 
 
600 000 EUR : 1 500 000 EUR = 40,00 v.H.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorerwerb Januar 2002
 
 
 
 
+
1 200 000 EUR
Gesamterwerb
 
 
 
 
 
2 700 000 EUR
Bestattungskosten usw. pauschal
 
 
 
 
./.
10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag Stkl. III
 
 
 
 
./.
5 200 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
 
 
 
 
2 684 500 EUR
 
 
 
 
 
 
 
Steuer nach Stkl. III 35 v.H.
 
 
 
 
 
939 575 EUR
 
 
 
 
 
 
 
Abzuziehen ist die höhere fiktive
 
 
 
 
 
 
Steuer August 2002; sie entspricht hier
 
 
 
 
 
 
der tatsächlichen Steuer vor
 
 
 
 
 
 
Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG (s.o.)
 
 
 
 
./.
418 180 EUR
Verbleibende Steuer August 2002
 
 
 
 
 
521 395 EUR
 
 
 
 
 
 
 
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
 
 
 
 
 
 
521 395 EUR × 40,00 v.H.
 
 
 
208 558 EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Steuer August 2002 nach Stkl. I
 
 
 
 
 
 
Steuer auf stpfl. Gesamterwerb
 
 
 
 
 
 
19 v.H. von 2 684 500 EUR
 
510 055 EUR
 
 
 
 
Anzurechnende fiktive Steuer
 
 
 
 
 
 
auf Vorerwerb Januar 2002
 
 
 
 
 
 
19 v.H. von 1 194 800 EUR
./.
227 012 EUR
 
 
 
 
Verbleibende Steuer August 2002
 
283 043 EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
 
 
 
 
 
 
283 043 EUR × 40,00 v.H.
 
 
./.
113 217 EUR
 
 
Entlastungsbetrag
 
 
 
95 341 EUR
./.
95 341 EUR
Festzusetzende Steuer August 2002
 
 
 
 
 
426 054 EUR


H 82 Hinweise

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung

Beispiel:

E hat seiner Lebensgefährtin L im Jahr 1997 1 000 000 DM geschenkt, das entspricht 511 291 EUR. Im Jahr 2002 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Grundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt 150 000 EUR. L wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 23 000 EUR herangezogen, die sie umgehend bezahlt. L beantragt die Anrechnung der ausländischen Steuer.


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Erwerb 1997
 
 
 
 
 
 
Barvermögen
 
1 000 000
DM
 
 
 
Persönlicher Freibetrag 1997
./.
10 000
DM
 
 
 
Steuerpflichtiger Erwerb
 
990 000
DM
 
 
 
Steuersatz 29 v.H.
 
 
 
 
 
 
Steuer 1997
 
287 100
DM
 
 
 
Das entspricht
 
146 792
EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Steuer 2002
 
 
 
 
 
 
Grundstück Spanien
 
 
 
 
150 000
EUR
Barvermögen 1997
 
 
 
+
511 291
EUR
Gesamterwerb
 
 
 
 
661 291
EUR
Persönlicher Freibetrag 2002
 
 
 
./.
5 200
EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
 
 
 
656 091
EUR
Abgerundet
 
 
 
 
656 000
EUR
Steuersatz 35 v.H.
 
 
 
 
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
 
 
 
229 600
EUR
 
 
 
 
 
 
 
Fiktive Steuer 2002
 
 
 
 
 
 
auf Vorerwerb 1997
 
 
 
 
 
 
Barvermögen 1997
 
511 291
EUR
 
 
 
Persönlicher
 
 
 
 
 
 
Freibetrag 2002
./.
5 200
EUR
 
 
 
Steuerpflichtiger Erwerb
 
506 091
EUR
 
 
 
Abgerundet
 
506 000
EUR
 
 
 
Steuersatz 29 v.H.
 
 
 
 
 
 
Fiktive Steuer 2002
 
146 740
EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abzuziehen ist die höhere
 
 
 
 
 
 
tatsächliche Steuer 1997
 
 
 
 
 
 
Steuer für den Erwerb 2002
 
 
 
./.
146 792
EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer
 
 
 
 
82 808
EUR
Da der Erwerb ausschließlich in
 
 
 
./.
23 000
EUR
Auslandsvermögen besteht, entfällt eine
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Festzusetzende Steuer 2002
 
 
 
 
59.808
EUR

Die durch den Nacherwerb ausgelöste Steuer beträgt weniger als 50 v.H. des Erwerbs in Höhe von 150 000 EUR, so dass § 14 Abs. 2 ErbStG nicht eingreift.

H 85 (3) Hinweise

Berechnung des Stundungsbetrags

Beispiel:

V schenkt seinem Kind K ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit einem Grundstückswert von 350 000 EUR (Verkehrswert 700 000 EUR). Der Erwerb ist mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten des V belastet. Der Kapitalwert beträgt 100 000 EUR.


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Steuer für Bruttoerwerb:
 
 
 
 
Bruttoerwerb
 
350 000 EUR
 
 
Persönlicher Freibetrag
./.
205 000 EUR
 
 
Steuerpflichtiger Erwerb
 
145 000 EUR
 
 
Steuer (11 v.H.)
 
15 950 EUR
 
15 950 EUR
 
 
 
 
 
Steuer für Nettoerwerb
 
 
 
 
Bruttoerwerb
 
350 000 EUR
 
 
Nießbrauchsrecht
./.
100 000 EUR
 
 
Persönlicher Freibetrag
./.
205 000 EUR
 
 
Steuerpflichtiger Erwerb
 
45 000 EUR
 
 
Steuer (7 v.H.) und sofort fällig
 
3 150 EUR
./.
3 150 EUR
 
 
 
 
 
Zinslos zu stunden
 
 
 
12 800 EUR

Stundungsbetrag bei Übernahme der Schenkungsteuer

Beispiel:

Eine Tante schenkt einem ihrer Geschwisterkinder (Stkl. II) ein Grundstück gegen Nießbrauchsvorbehalt und übernimmt nach § 10 Abs. 2 ErbStG die sofort fällige und auch die ggf. zu stundende Schenkungsteuer. Das Grundstück hat einen Steuerwert von 320 500 EUR, der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt 150 000 EUR. Aufgrund der mittleren statistischen Lebenserwartung der Schenkerin ergibt sich ein Vervielfältiger für die Abzinsung des Stundungsbetrags von 0,555.


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a) Ermittlung der vom Schenker übernommenen Steuer
 
 
 
 
Grundstückszuwendung
 
320 500 EUR
 
 
Persönlicher Freibetrag
./.
10 300 EUR
 
 
Steuerpflichtiger Erwerb
 
310 200 EUR
 
 
Steuersatz 22 v.H.
 
 
 
 
Steuer
 
 
 
68 244 EUR
 
 
 
 
 
Grundstückszuwendung
 
320 500 EUR
 
 
Kapitalwert Nießbrauch
./.
150 000 EUR
 
 
Grundstückszuwendung (netto)
 
170 500 EUR
 
 
Persönlicher Freibetrag
./.
10 300 EUR
 
 
Nettoerwerb
 
160 200 EUR
 
 
Steuersatz 17 v.H.
 
 
 
 
Sofort fällige Steuer
 
 
./.
27 234 EUR
Zu stundender Betrag
 
 
 
41 010 EUR
 
 
 
 
 
Ablösebetrag
 
 
 
 
41 010 EUR × 0,555
 
22 760 EUR
 
 
Sofort fällige Steuer
+
27 234 EUR
 
 
 
49 994 EUR
 
 
 
 
 
 
 
b) Besteuerung des Erwerbs nach § 10 Abs. 2 ErbStG
 
 
 
 
Grundstückszuwendung
 
320 500 EUR
 
 
+
49 994 EUR
 
 
Erwerb einschl. Steuer
 
370 494 EUR
 
 
Persönlicher Freibetrag
./.
10 300 EUR
 
 
Steuerpflichtiger Erwerb
 
360 194 EUR
 
 
Abgerundet
 
360 100 EUR
 
 
Steuersatz 22 v.H.
 
 
 
 
Steuer
 
 
 
79 222 EUR
 
 
 
 
 
Erwerb einschl. Steuer
 
370 494 EUR
 
 
Kapitalwert Nießbrauch
./.
150 000 EUR
 
 
Grundstückszuwendung (netto)
 
220 494 EUR
 
 
Persönlicher Freibetrag
./.
10 300 EUR
 
 
Nettoerwerb
 
210 194 EUR
 
 
Abgerundet
 
210 100 EUR
 
 
Sofort fällige Steuer
 
 
 
 
17 v.H. von 210 100 EUR
 
 
./.
35 717 EUR
Zu stundender Betrag
 
 
 
43 505 EUR
Ablösebetrag
 
 
 
 
43 505 EUR × 0,555
 
 
 
24 145 EUR
Bei Ablösung zu zahlende Steuer (35 717 EUR + 24 145 EUR =)
 
 
 
59 862 EUR

Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten

Beispiel:

Ein Vater schenkte seiner Tochter im Jahr 1995 Vermögen mit einem Steuerwert von 500 000 DM, das entspricht 255 645 EUR, und im Jahr 2002 Vermögen mit einem Steuerwert von 300 000 EUR das jeweils unter Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers stand. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 1995 275 000 DM, das entspricht 140 606 EUR, bei der Zuwendung 2002 110 000 EUR.


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Erwerb 1995
 
 
 
 
 
 
Bruttowert des Erwerbs
 
 
 
 
500 000
DM
Persönlicher Freibetrag
 
 
 
./.
90 000
DM
Steuerpflichtiger Erwerb
 
 
 
 
410 000
DM
Steuersatz 7,5 v.H.
 
 
 
 
 
 
Steuer 1995
 
 
 
 
 
 
das entspricht 15 723 EUR
 
 
 
 
30 750
DM
 
 
 
 
 
 
 
Bruttowert des Erwerbs
 
500 000
DM
 
 
 
Kapitalwert Nutzung
./.
275 000
DM
 
 
 
Nettoerwerb
 
225 000
DM
 
 
 
Persönlicher Freibetrag
./.
90 000
DM
 
 
 
Steuerpflichtiger Nettoerwerb
 
135 000
DM
 
 
 
Sofort fällige Steuer
 
 
 
 
 
 
5 v.H. von 135 000 DM
 
 
 
./.
6 750
DM
Zu stundender Betrag
 
 
 
 
24 000
DM
 
 
 
 
 
 
 
Erwerb 2002
 
 
 
 
 
 
Bruttowert Erwerb 1995
 
 
 
 
255 645
EUR
Bruttowert Erwerb 2002
 
 
 
+
300 000
EUR
Brutto-Gesamterwerb
 
 
 
 
555 645
EUR
Persönlicher Freibetrag
 
 
 
./.
205 000
EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
 
 
 
350 645
EUR
abgerundet
 
 
 
 
350 600
EUR
Steuersatz 15 v.H.
 
 
 
 
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
 
 
 
52 590
EUR
Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb
 
 
 
 
 
 
(hier die tatsächliche Steuer 1995)
 
 
 
./.
15 723
EUR
Steuer 2002
 
 
 
 
36 867
EUR
 
 
 
 
 
 
 
Brutto-Gesamterwerb
 
555 645
EUR
 
 
 
Kapitalwert der Nutzung
./.
110 000
EUR
 
 
 
Nettoerwerb
 
445 645
EUR
 
 
 
Persönlicher Freibetrag
./.
205 000
EUR
 
 
 
Steuerpflichtiger Nettoerwerb
 
240 645
EUR
 
 
 
abgerundet
 
240 600
EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Darauf entfallende Steuer
 
 
 
 
 
 
11 v.H. von 240 600 EUR
 
26 466
EUR
 
 
 
Abzuziehende Steuer
 
 
 
 
 
 
auf Bruttovorerwerb (s.o.)
./.
15 723
EUR
 
 
 
Sofort fällige Steuer
 
 
 
 
 
 
auf Nacherwerb
 
10 743
EUR
./.
10 743
EUR
Zu stundender Betrag
 
 
 
 
26 124
EUR


H 115 Hinweise

Ansatz von Forderungen und Schulden

Forderungen und Schulden des Gesellschafters gegenüber der Personengesellschaft sind anzusetzen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören. Allerdings steht einer Forderung der Personengesellschaft an einen Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen ist, nicht immer ein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbilanz dieses Gesellschafters gegenüber. Bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens kann die entsprechende Schuld nicht abgezogen werden. Wegen der Berücksichtigung bei der Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens der Personengesellschaft H 116.

Ansatz von Sonderbetriebsvermögen

Beispiel:

Die Wertansätze in der Gesamthandsbilanz der X-KG zum (Bilanzstichtag = Besteuerungszeitpunkt) betragen saldiert 1 000 000 EUR. Dazu gehört auch eine Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 300 000 EUR. Die folgenden Ansätze aus der Sonderbilanz des Gesellschafters A (Schenker) liegen vor:

  • ein an die KG verpachtetes, ausschließlich von ihr genutztes Grundstück mit den Anschaffungskosten von 500 000 EUR (Grundbesitzwert 300 000 EUR) sowie eine mit der Anschaffung zusammenhängende Restverbindlichkeit von 150 000 EUR;

  • ein der KG gewährtes Darlehen von 200 000 EUR, das in der Gesamthandsbilanz der KG zutreffend passiviert wurde.


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Die Kapitalkonten in der Gesamthandsbilanz der X-KG betragen:
 
 
Gesellschafter A (Komplementär)
 
500 000 EUR
Gesellschafter B (Kommanditist)
 
300 000 EUR
Gesellschafter C (Kommanditist)
 
200 000 EUR
Kapital lt. Gesamthandsbilanz
 
1 000 000 EUR
 
 
 
Gewinn- und Verlustverteilung A, B und C je ein Drittel.
 
 
 
 
 
Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens:
 
 
Wertansätze laut Gesamthandsbilanz
 
1 000 000 EUR
Nichtabzugsfähige Rücklage
+
300 000 EUR
Darlehensforderung des A gegenüber der KG
+
200 000 EUR
Betriebsgrundstück des A, Ansatz mit Grundbesitzwert
+
300 000 EUR
Grundstücksverbindlichkeit des A
150 000 EUR
Wert des Betriebsvermögens
 
1 650 000 EUR

Bei der Aufteilung des Betriebsvermögens (H 116) ist dem Gesellschafter A das Darlehen, das Grundstück und die Grundstücksverbindlichkeit jeweils mit dem im Wert des Betriebsvermögens enthaltenen Wert sowie das Kapitalkonto aus der Gesamthandsbilanz vorab zuzurechnen:


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Gesellschafter
 
 
A
 
B/C
Wert des
 
 
 
 
 
Betriebsvermögens
1 650 000 EUR
 
 
 
 
Vorabzurechnungen
 
 
 
 
 
bei A
350 000 EUR
 
350 000 EUR
 
 
verbleibender Wert
1 300 000 EUR
 
 
 
 
abzgl. Kapitalkonten
it. Gesamthands-
bilanz
1 000 000 EUR
 
500 000 EUR
 
500 000 EUR
Unterschiedsbetrag
300 000 EUR
 
100 000 EUR
 
200 000 EUR
Anteil am Wert des Betriebs-
vermögens
 
 
950 000 EUR
 
700 000 EUR

H 116 Hinweise

Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens

Bei der Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens ist von dem in der Vermögensaufstellung ermittelten Wert des Betriebsvermögens auszugehen, wie es sich aus der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft und etwaiger Ergänzungs- bzw. Sonderbilanzen des Gesellschafters, dessen Beteiligung zu bewerten ist, ergibt. Vorab sind dem jeweiligen Gesellschafter die zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter einschließlich Forderungen sowie Schulden mit dem Wert zuzurechnen, mit dem sie im Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft enthalten sind. Die Kapitalkonten aller Gesellschafter aus der Gesamthandsbilanz und die Kapitalkonten aus den Ergänzungsbilanzen des übertragenden Gesellschafters sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen. Zum Kapitalkonto rechnen neben dem Festkapital auch der Anteil an einer gesamthänderischen Gewinnrücklage und die variablen Kapitalkonten, soweit es sich dabei um Eigenkapital der Gesellschaft handelt.

Beispiel 1:
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Wert des Betriebsvermögens im Besteuerungszeitpunkt
9 000 000 EUR
 
 
Kapitalkonten lt. Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft
6 000 000 EUR
Davon entfallen auf A 3 000 000 EUR, auf B 2 000 000 EUR und auf C 1 000 000 EUR
 

A erwarb seinen Kommanditanteil entgeltlich. In seiner steuerlichen Ergänzungsbilanz ist der entgeltlich erworbene Firmenwertanteil ertragsteuerlich zutreffend mit 600 000 EUR ausgewiesen und im Wert des Betriebsvermögens berücksichtigt.

Gewinn- und Verlustverteilung A, B und C je 1/3

Zu bewerten ist der Anteil des Gesellschafters A.


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Gesellschafter
 
 
A
 
B/C
Wert des
Betriebsvermögens
9 000 000 EUR
 
 
 
 
abzgl. Kapitalkonten lt. Ge-
samthandsbilanz und Ergän-
zungsbilanz
6 600 000 EUR
 
3 600 000 EUR
 
3 000 000 EUR
Unterschiedsbetrag
2 400 000 EUR
 
800 000 EUR
 
1 600 000 EUR
Anteil am Wert des Betriebs-
vermögens
 
 
4 400 000 EUR
 
4 600 000 EUR

Beispiel 2:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert des Betriebsvermögens im Besteuerungszeitpunkt
4 500 000 EUR
Kapitalkonten lt. Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft
9 000 000 EUR
Davon entfallen auf A 5 000 000 EUR, auf B 3 000 000 EUR und auf C 1 000 000 EUR
Gewinn- und Verlustverteilung A, B und C je 1/3
 

Zu bewerten ist der Anteil des Gesellschafters A.


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Gesellschafter
 
 
 
 
A
 
 
B/C
Wert des
Betriebsvermögens
 
4 500 000 EUR
 
 
 
 
 
 
abzgl. Kapitalkonten der Ge-
samthandsbilanz
 
9 000 000 EUR
 
 
5 000 000 EUR
 
 
4 000 000 EUR
Unterschiedsbetrag
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4 500 000 EUR
 
1 500 000 EUR
 
3 000 000 EUR
Anteil am Wert des Betriebs-
vermögens
 
 
 
 
3 500 000 EUR
 
 
1 000 000 EUR

Beispiel 3:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert des Betriebsvermögens im Besteuerungszeitpunkt
3 000 000 EUR
Kapitalkonten lt. Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft
9 000 000 EUR
Davon entfallen auf A 5 000 000 EUR, auf B 1 000 000 EUR und auf C 3 000 000 EUR
Gewinn- und Verlustverteilung A, B und C je 1/3
 

Im Wert des Betriebsvermögens ist ein von dem Gesellschafter A an die Personengesellschaft verpachtetes Grundstück mit 1 500 000 EUR enthalten. Der Wert des Grundstücks ist dem Gesellschafter A vorab zuzurechnen.

Zu bewerten ist der Anteil des Gesellschafters A.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschafter
 
 
 
 
A
 
 
B/C
Betriebsvermögen lt.
 
 
 
 
 
 
 
 
Gesamthandsbilanz
 
1 500 000 EUR
 
 
 
 
 
 
Sonderbetriebsvermögen
 
1 500 000 EUR
 
 
 
 
 
 
Wert des
Betriebsvermögens
 
3 000 000 EUR
 
 
 
 
 
 
Vorabzurechnung
des Grundstücks bei A
 
1 500 000 EUR
 
 
1 500 000 EUR
 
 
 
verbleibender Wert
 
1 500 000 EUR
 
 
 
 
 
 
abzgl. Kapitalkonten
lt. Gesamthandsbilanz
 
9 000 000 EUR
 
 
5 000 000 EUR
 
 
4 000 000 EUR
Unterschiedsbetrag
7 500 000 EUR
 
2 500 000 EUR
 
5 000 000 EUR
Anteil am Wert des Betriebs-
vermögens
 
 
 
 
4 000 000 EUR
 
1 000 000 EUR

H 133 (3) Hinweise

Ermittlung von Anteilen am Betriebswert nach § 142 Abs. 4 BewG

  1. Nach § 141 Abs. 2 BewG werden bei der Berechnung des Betriebswerts – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse – zunächst die Ertragswertanteile sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsteils berücksichtigt. Anschließend wird der Betriebswert gemäß § 142 Abs. 1 BewG ermittelt. In Pachtfällen und bei sonstigen Nutzungsüberlassungen sind die Ertragswertanteile der nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden oder der nicht mitverpachteten Wirtschaftsgüter auszuscheiden.

    Werden nur Flächen verpachtet, sind beim Verpächter die im Ertragswert dieser Flächen enthaltenen Anteile für Wirtschaftsgebäude sowie für stehende und umlaufende Betriebsmittel abzuziehen.

    Werden nur Flächen zugepachtet ist beim Pächter der im Ertragswert dieser Flächen enthaltene Anteil für den Grund und Boden abzuziehen.

    Ist ein Betrieb mit eisernem Inventar gemäß §§ 582a ff BGB verpachtet worden oder § 48a BewG bei der Ermittlung des Betriebswerts angewandt worden, ist eine Aufteilung nach § 142 Abs. 4 BewG nicht vorzunehmen.

  2. Die auszuscheidenden Ertragswertanteile sind wie folgt zu ermitteln:

    1. Werden von mehreren Verpächtern Flächen zugepachtet, ist für den Pächter lediglich ein Anteil anzusetzen, der aus der Summe der Ertragswerte sämtlicher zugepachteter Flächen derselben Nutzung abzuleiten ist. Die Ermittlung der Ertragswerte dieser Flächen richtet sich bei landwirtschaftlicher Nutzung nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BewG. Dabei sind die Ertragsmesszahlen (EMZ) der zugepachteten Flächen heranzuziehen. Können die entsprechenden EMZ nicht unmittelbar aus dem Liegenschaftskataster entnommen werden, sind sie grundsätzlich aus den durchschnittlichen EMZ der Belegenheitsgemarkung abzuleiten (R 135 Abs. 6 Satz 3 ErbStR).

    2. Bei der Verteilung der Ertragswerte der einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile auf Eigentümer und Nutzungsberechtigte entfallen auf die betroffenen Wirtschaftsgüter die in der folgenden Tabelle ausgewiesenen prozentualen Anteile. Stimmen die tatsächlichen Wertanteile mit den Tabellenwerten offensichtlich nicht überein, kann von den Tabellenwerten abgewichen werden. Die ausgewiesenen prozentualen Anteile können bei Bedarf durch Bildung von Zwischenwerten an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse angepasst werden.

    3. Bei viehlosen Betrieben – ausgenommen Stückländereien – sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Wertanteile für stehende und umlaufende Betriebsmittel jeweils zu halbieren. Der Gebäudewertanteil ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls herabzusetzen.

    4. Für die forstwirtschaftliche Nutzung und die Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Nebenbetriebe sind die Ertragswerte bzw. die Einzelertragswerte nach § 142 Abs. 2 oder 3 BewG nach sachverständigem Ermessen aufzuteilen. Der Ertragswert des Geringstlandes ist aus Vereinfachungsgründen in vollem Umfang dem Eigentümer zuzurechnen.

    5. Wird die Wertgrenze von 500 EUR nach Zusammenrechnung der Anteile für die einzelnen Beteiligten, die nicht Eigentümer des Grund und Bodens sind, am Betriebswert nicht erreicht, unterbleibt eine Verteilung nach § 142 Abs. 4 Satz 3 BewG.


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Prozentuale Anteile der Wirtschaftsgüter am Ertragswert

Nutzung/
Nutzungsteil
Grund und Boden
(davon Dauer-
kulturen)
Wirtschaftsgebäude
stehende Betriebsmittel
(davon Gewächshäuser)
umlaufende
Betriebsmittel
Landwirtschaft
selbstbewirtschaf-
tete Flächen in ha
selbstbewirtschaftete
Flächen in
selbstbewirtschaftete
Flächen in ha
selbstbewirtschaftete
Flächen in ha
0 – 25
 
über 25 – 50
 
über 50
0 – 25
 
über 25 – 50
 
über 50
0–25
 
über 25 – 50
 
über 50
0 – 25
 
über 25 – 50
 
über 50
 
51
 
58
 
64
23
 
18
 
17
19
 
19
 
14
7
 
5
 
5
Hopfen
 
61 (26)
 
 
14
 
 
20
 
 
5
 
Spargel
 
74 (26)
 
 
7
 
 
14
 
 
5
 
Weinbau
Nutzungsgröße
Nutzungsgröße 
Nutzungsgröße 
Nutzungsgröße 
 
 
bis 2 ha
 
über 2 ha
 
 
bis 2 ha
 
über 2 ha
 
 
bis 2 ha
 
über 2 ha
 
 
bis 2 ha
 
über 2 ha
 
Trauben-
erzeugung
 
75 (49)
 
77 (51)
 
 
11
 
10
 
 
14
 
13
 
 
 
 
Fasswein-
ausbau
 
37 (24)
 
44 (28)
 
 
26
 
19
 
 
24
 
22
 
 
13
 
15
 
Flaschen-
weinausbau
 
33 (20)
 
39 (24)
 
 
27
 
20
 
 
23
 
21
 
 
17
 
20
 
Gärtnerische
Nutzung
Gemüsebau
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Freiland
 
37
 
 
27
 
 
18
 
 
18
 
unter Glas
 
5
 
 
9
 
 
79 (74)
 
 
7
 
Blumen- und
Zierpflanzenbau
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Freiland
 
44
 
 
14
 
 
19
 
 
23
 
unter Glas,
beheizbar
 
3
 
 
9
 
 
64 (58)
 
 
24
 
unter Glas,
nicht heizbar
 
10
 
 
11
 
 
47 (36)
 
 
32
 
Obstbau
 
62 (30)
 
 
17
 
 
12
 
 
9
 
Baumschulen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Freiland
 
14
 
 
10
 
 
7
 
 
69
 
unter Glas
 
8
 
 
7
 
 
45 (40)
 
 
40
 

H 161 Hinweise

Abweichende Grundstücksmerkmale

Beispiel 1:

Der Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt umgerechnet 153,39 EUR/m2 bei einer Geschossflächenzahl von 0,8. Das zu bewertende Grundstück hat eine rechtlich zulässige Geschossflächenzahl von 0,6. Der Bodenwert/m2 beträgt:

0,78 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,6)
0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8)
 × 153,39 EUR/m2 = 132,94 EUR/m2

Beispiel 2:

Der Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt umgerechnet 153,39 EUR/m2 bei einer Geschossflächenzahl von 0,8. Das zu bewertende Grundstück hat eine rechtlich zulässige Geschossflächenzahl von 1.2. Der Bodenwert/m2 beträgt:

1.10 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 1.2)
0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8)
 × 153,39 EUR/m2 = 187,47 EUR/m2

Beispiel 3:

Der Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt 350 DM/m2 bei einer Geschossflächenzahl von 0,6. Das zu bewertende Grundstück hat eine rechtlich zulässige Geschossflächenzahl von 0,8. Das Grundstück ist teilweise erschlossen und 1 235 m2 groß.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bodenrichtwert für voll erschlossenes Bauland
350,00 DM/m2
das entspricht
178,95 EUR/m2

Anpassung wegen abweichender Geschossflächenzahl

0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8)
0,78 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,6)
 × 178,95 EUR/m2 = 206,48 EUR/m2


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anpassung wegen abweichender Grundstücksgröße
 
 
 
Umrechnungsfaktor des Gutachterausschusses 0,9
206,48 EUR/m2 × 0,9 =
 
 
185,83 EUR/m2
 
 
 
 
Anpassung wegen abweichender Erschließung
 
 
 
Abschlag
 
./.
20.00 EUR/m2
Zwischenwert
 
./.
165,83 EUR/m2
 
 
 
 
20 v.H.
./.
33.17 EUR/m2
Zwischenwert
 
 
132,66 EUR/m2
 
 
 
 
Wert des Grund und Bodens
1 235 m2 × 132,66 EUR/m2
 
 
163 835,10 EUR
abgerundet nach § 139 BewG
 
 
163 500,00 EUR

Umrechnung der Bodenrichtwerte in EUR

Die Bodenrichtwerte sind nach dem amtlichen Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 DM in Euro umzurechnen und auf zwei Nachkommastellen abzurunden.

Die durch diesen Erlass geänderten Hinweise sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes oder des Bewertungsgesetzes betreffen, die bereits vor dem anzuwenden sind. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesem Erlass im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - S 3715/8

Fundstelle(n):
EAAAB-84355