Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob § 11 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) auch dann eine Korrektur von Zulagenbescheiden mit Wirkung ab dem Jahr der Änderung maßgeblicher Verhältnisse für eine gewährte Kinderzulage ermöglicht, wenn diese Änderung bereits bei Erlass des Eigenheimzulagenbescheides absehbar ist, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.
Danach ist die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EigZulG —mit Wirkung ab dem Jahr der Änderung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EigZulG)— allein deshalb neu festzusetzen, weil sich die Voraussetzungen der Gewährung von Kinderzulage im Förderzeitraum geändert haben; eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des Gesetzes ist nicht geboten. Denn es liegt im Rahmen des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers, anders als bei der Einkunftsgrenze in § 5 EigZulG für die Kinderzulage eine jährliche Überprüfung vorzusehen (BFH-Beschlüsse vom III B 147/03, BFH/NV 2004, 1629; vom IX B 194/04, BFH/NV 2005, 1073). Im Hinblick auf diese ausdrücklich zur streitigen Vorschrift ergangene Rechtsprechung kann es ersichtlich nicht auf die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung zur Änderung von Kindergeldbescheiden ankommen, weil sie allein die Anwendbarkeit der § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), § 175 Abs. 2 AO 1977 oder § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als mögliche Korrekturnormen zur Berücksichtigung von Änderungen tatsächlicher Verhältnisse oder von Anfang an fehlerhaft beurteilter Tatbestandsvoraussetzungen betraf (vgl. dazu , BFH/NV 2005, 890).
Soweit die Kläger sich für ihre gegenteilige Auffassung auf § 11 Abs. 5 EigZulG berufen, der die Korrektur „materieller Fehler der letzten Festsetzung” zuungunsten der Begünstigten erst ab Aufhebung oder Änderung der Bescheide zulässt, verkennen sie im Übrigen, dass für die ursprüngliche Festsetzung die Verhältnisse bei Beginn und Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, hier also die Verhältnisse im Jahr 1998 maßgeblich waren (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG) und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die streitige Kinderzulage noch vorlagen; die Festsetzung war mithin nicht materiell fehlerhaft.
Im Übrigen sind die mit Schriftsatz vom vorgebrachten Einwendungen, soweit sie nicht nur erläuternder Natur sind, wegen Ablaufs der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) unbeachtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1260 Nr. 7
FAAAB-84346