Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH in Liquidation. Gegenstand des Unternehmens war u.a. das Abpacken von und der Handel mit Käse. Der am gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde im März 1999 mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist daraufhin aufgelöst, die Löschung ist im Handelsregister im Februar 2000 eingetragen worden. Zuletzt war Geschäftsführer der Kaufmann X. Er hat als Liquidator der Klägerin Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 (Streitjahr) erhoben.
Streitig war in diesem Verfahren die Frage, ob im Streitjahr Umsätze ausgeführt wurden, die als innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 steuerfrei sind. Die Klägerin hatte (im Inland) Käse, der von einem niederländischen Unternehmen stammte, geschnitten, portioniert und verpackt. Nach den Feststellungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) wurde der verpackte Käse anschließend an inländische Abnehmer geliefert. Das FA behandelte die Verpackungsleistungen als „Werkleistungen” (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen) und die dafür bezahlten Entgelte als im Inland steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 und Satz 3 UStG 1993 (in der ab geltenden Fassung durch das Umsatzsteueränderungsgesetz vom , BGBl I 1996, 1851), weil der Käse im Anschluss an die „Werkleistung” im Inland verblieben sei. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, der Käse sei nach dem Schneiden und Verpacken in die Niederlande geliefert worden, so dass die „Werkleistungen” für das niederländische Unternehmen —das unstreitig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet habe— nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 2 UStG 1993 (in der o.g. Fassung) als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt gelten würden und deshalb nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG 1993 steuerfrei seien.
Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des FA: Nach dem erkennbaren Sachverhalt sei nicht davon auszugehen, dass der Käse nach dem Verpacken ins Ausland verbracht worden sei. Dafür habe die Klägerin keinerlei Nachweise erbracht, obwohl ihr insoweit die Feststellungslast obliege. Auch seien die Angaben der Klägerin nicht eindeutig wenn sie vortrage, es könne auch sein, dass der Käse im Auftrag des niederländischen Unternehmens direkt an bundesdeutsche Abnehmer geliefert worden sei. Allein die „Erinnerung” des Liquidators, für die es an Anhaltspunkten tatsächlicher Art fehle, sei für die Annahme einer Lieferung in die Niederlande nicht ausreichend.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass angesichts der verwirklichten Währungsunion in der Europäischen Union die Grenzen zwischen „Inland” und „Ausland” praktisch aufgehoben seien mit der Folge, dass auch bei der Aufklärung von Sachverhalten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union so zu verfahren sei, als handele es sich um ein inländisches Problem. Die Fortbildung des Rechts erfordere daher eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), so dass ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben sei.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Die Klägerin stützt die Beschwerde allein darauf, dass das FG den Zeugen Z nicht von Gerichts wegen geladen und deswegen nicht als Zeugen zur Sachverhaltsaufklärung vernommen hat. Hieraus ergibt sich aber kein Grund für die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG, und zwar weder unter dem Aspekt eines relevanten Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass keinerlei Anhaltspunkte und keine Belege für die Lieferung des Käses an das niederländische Unternehmen nach der Bearbeitung durch die Klägerin vorlägen. Die Feststellungslast hierfür treffe aber die Klägerin. Diese Sachverhaltswürdigung hat das FG ausführlich begründet, sie ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine weitere Sachverhaltsermittlung musste sich dem FG nicht aufdrängen. Verfahrensmängel liegen deshalb nicht vor.
Es kam für das FG erkennbar nicht mehr auf die Vernehmung des im Ausland lebenden Zeugen Z an. Lediglich der Vollständigkeit halber hat das FG darauf hingewiesen, dass einerseits schon nicht ersichtlich sei, für welche von der Klägerin dargestellte Sachverhaltsvariante der Zeuge etwas bekunden solle und andererseits ein im Ausland lebender Zeuge nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht vom Gericht zu laden, sondern vom Beteiligten zur mündlichen Verhandlung zu stellen sei. Da sich die Entscheidung des FG auf den letztgenannten Aspekt aber nicht maßgeblich stützt, ist er für den konkreten Fall nicht relevant. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rechtsprechung des BFH zur Beibringung ausländischer Zeugen (vgl. zuletzt , BFH/NV 2005, 1088) mit Blick auf die Vertiefung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bestand haben kann.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1326 Nr. 7
QAAAB-84338