Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielt als Steuerberaterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) 1999 eine abgekürzte Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführt hatte, ordnete er mit Verfügung vom eine auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte erneute Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 bei der Klägerin an, weil diese für diesen Zeitraum hohe Rücklagen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet hatte und Zweifel an einer entsprechenden Investitionsabsicht bestanden. Die Prüfung sollte die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer umfassen.
Nach erfolglosem Einspruch gegen die Prüfungsanordnung wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit der Begründung ab, bei Steuerpflichtigen, die —wie die Klägerin— einer freiberuflichen Tätigkeit nachgingen, sei eine Außenprüfung gemäß § 193 Abs. 1 AO 1977 jederzeit ohne weitere Voraussetzung zulässig. Im Streitfall habe das FA das ihm zustehende Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt und insbesondere nicht gegen das Übermaß- sowie das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen.
Mit ihrer wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde beruft sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und trägt u.a. vor, das angefochtene Urteil des FG beschäftige „sich mit der bislang noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage, wann bei Freiberuflern, die nicht umsatzmäßig den Großbetrieben gleich kommen, eine Anschlussprüfung gemäß § 193 Abs. 1 AO folgen” dürfe.
II. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist jedenfalls unbegründet.
Ob die Ausführungen der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen (s. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036), ist —worauf das FA zu Recht hingewiesen hat— durchaus zweifelhaft, weil es an einer Auseinandersetzung mit der bisher zu § 193 Abs. 1 AO 1977 ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fehlt. Doch kann dies auf sich beruhen, da der Rechtssache jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt. Die Klägerin hat mit der Beschwerde keine Rechtsfrage aufgeworfen, die einer Klärung durch eine weitere Revisionsentscheidung des BFH bedürfte.
Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die ausdrücklich auf § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützte Anordnung einer Prüfung bei einem freiberuflich Tätigen keiner weiteren Begründung bedarf; das gilt auch für einen Kleinstbetrieb (ständige Rechtsprechung, vgl. aus der jüngeren Zeit , BFH/NV 2003, 1147). Geklärt ist gleichfalls, dass die Finanzbehörden auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben weder durch die AO 1977 noch durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) vom —BpO 2000— (BStBl I 2000, 368), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anpassung der Vollziehungsanweisung und der Betriebsprüfungsordnung an den Euro vom (BStBl I 2001, 984), an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind (ebenfalls BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1147). Sie können daher auch solche Betriebe einer sog. Anschlussprüfung unterwerfen. Der beschließende Senat hat deshalb mit Beschluss vom IV B 67/02 (BFH/NV 2004, 311) die grundsätzliche Bedeutung der auch von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob bei einem Freiberufler eine Anschlussprüfung zulässig sei, verneint. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1253 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2007 S. 4189
IAAAB-84332