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FG Niedersachsen 21.02.2005 8 K 401/01, NWB direkt 22/2006 S. 4

Ermittlung des verbleibenden Verlustabzugs

Der nach § 10d Abs. 3 EStG ergehende Bescheid trifft nur über die Frage eine gesonderte Feststellung, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe ein Verlustabzug verblieben ist. Die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs auf den setzt voraus, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum 1992 nicht ausgeglichene Verluste erlitten hat, die im Veranlagungszeitraum 1990 nicht wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden konnten. Ergibt sich wegen der Berücksichtigung von Fahrten privater Natur ein gegenüber den Angaben des Steuerpflichtigen erheblich geringerer Verlust, der in vollem Umfang im Jahre 1990 Berücksichtigung findet, kommt die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs auf den nicht in Betracht. Es kann dann offen bleiben, ob die Vermietung ...