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FG München 12.01.2006 12 K 1979/04 E, NWB direkt 22/2006 S. 3

Prozesszinsen

Prozesszinsen sind u. U. auch dann zu zahlen, wenn sich durch die Erledigung eines Rechtsstreits die im Folgebescheid festgesetzte Steuer verringert. Zweck des § 236 AO ist es, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren.