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Neues zur Aufteilung des Freibetrags „nach Köpfen”
Keine Anknüpfung an erbschaftsteuerlichen Entlastungseffekt
Für die Aufteilung des Freibetrags nach § 13a ErbStG ist grundsätzlich die schriftliche Aufteilung des Freibetrags durch den Erblasser entscheidend. Sofern der Erblasser keine schriftliche Aufteilung des Freibetrags hinterlassen hat, steht dieser Freibetrag – wenn das begünstigte Vermögen nicht nur an Erben übergeht – den Erwerben zu gleichen Teilen zu. Hinsichtlich der Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen” hat der BFH im Dezember 2004 entschieden, dass diese Formulierung ein Aufteilungsprinzip umschreibe, das auf die Aufteilung des gesamten Freibetrags gerichtet ist. In seiner Entscheidung v. - II R 56/04 hat er jetzt deutlich gemacht, dass dieser
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Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend ist, wenn sich dieser Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt.
BFH-Entscheidung v.
Geht begünstigtes Vermögen nur auf Erben über und liegt keine schriftliche Aufteilungsverfügung des Erblassers vor, erfolgt die Aufteilung des Freibetrags nach Maßgabe der Erbteile. Bei einem Übergang auf Erben und Nichterben oder nur auf Nichterben steht der Freibetrag allen Erwerbern zu gleichen Teilen zu. Die Erbschaftsteuerrichtlinien sehen in R ...