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BAG 25.04.2006 3 AZR 78/05, NWB 22/2006 S. 173

Betriebliche Altersversorgung | Insolvenzschutz für Versorgungsanwartschaften bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Versorgungsanwartschaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert. Vertragliche Verbesserungen bleiben unberücksichtigt. Entscheidend ist insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ruht das Arbeitsverhältnis lediglich, hat dies auf die Betriebszugehörigkeit und deren Anrechnung nach dem Betriebsrentengesetz keinen Einfluss. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen beendet, so muss bei einer späteren Wiedereinstellung die frühere Betriebszugehörigkeit nicht angerechnet werden. Sie spielt deshalb für den gesetzlichen Insolvenzschutz keine Rolle. Dies gilt auch dann, wenn ihre Anrechnung zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde. So hat das BAG im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der seine Tätigkeit für ein vom Arbeitgeber finanziertes Hochschulstudium beendet hatte u...