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Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung bei Empfang der Rechnung durch einen beauftragten Dritten
Hat der Leistungsempfänger einen Dritten mit dem Empfang der Rechnung beauftragt und wird die Rechnung unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o” an den Dritten adressiert, gilt hinsichtlich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG müssen in der Rechnung u. a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers angegeben werden. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift sind der bürgerliche Name und die vollständige und richtige Anschrift. Gem. § 31 Abs. 2 UStDV ist den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG genügt, wenn sich aufgrund der in die Rechnungen aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Die Verwendung von Abkürzungen ist unter den Voraussetzungen desS. 322§ 31 Abs. 3 UStDV möglich. Die Ergänzung des Namens des Leistungsempfängers um die Angabe seiner Steuernummer oder seiner USt-Identifikationsnummer genügt diesen Voraussetzungen nicht.
Auch in einer Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o” an ei...