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Steuerrecht | Konsequenzen aus missbräuchlicher Praxis im Bereich der Umsatzsteuern
Der EuGH hat in der Rs. C-255/02 mit Urteil vom wie folgt entschieden: (1) Umsätze wie die im Ausgangsverfahren fraglichen sind, selbst wenn sie ausschließlich in der Absicht getätigt werden, einen Steuervorteil zu erlangen, und sonst keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen und eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. der Art. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom geänderten Fassung, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhe...