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Gegenstände, die zu weniger als 10 v. H. für das Unternehmen genutzt werden
Bezüglich der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG , berufen sich Steuerpflichtige für die Zeiträume bis , bis und bis unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-RL und ordnen auch Gegenstände, die zu weniger als 10 v. H. unternehmerisch genutzt werden, dem Unternehmensvermögen zu und machen den Vorsteuerabzug hierfür geltend. Steuerpflichtige, die sich für die o. g. Zeiträume unmittelbar auf die Regelung der 6. EG-RL berufen und den Vorsteuerabzug für Gegenstände, die zu weniger als 10 v. H. unternehmerisch genutzt werden, geltend machen, sind klaglos zu stellen. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren sind aufzugreifen und abzuschließen.