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Wesentliche Betriebsgrundlage eines Grundstücks
Ein Grundstück ist nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für die Betriebsgesellschaft keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Eine untergeordnete Bedeutung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Umsatz, Ertrag und Größe des Grundstücks im Verhältnis zum Gesamtbetrieb weniger als 10 v. H. ausmachen.