Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen von Privatlehrern an Volkshochschulen
Der , BStBl 2006 II S. 147, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie von der Steuer zu befreien ist, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung direkt an die Schüler/Hochschüler als Leistungsempfänger erbringt – also von diesen bezahlt wird – oder ob es ausreicht, dass der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als Leistungsempfänger erbringt.
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG befreit ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer (z.B. Volkshochschulen) von der Umsatzsteuer, nicht aber die Leistungen natürlicher Personen an diese Unternehmer. Deshalb sah der BFH keine Möglichkeit, die Leistungen des Unternehmers nach nationalen Umsatzsteuerrecht von der Umsatzsteuer zu befreien.
Die Unterrichtsleistungen des Unternehmers könnten nach Auffassung des BFH aber unter den Begriff des von der Umsatzsteuer befreiten Schul- oder Hochschulunterrichts i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie fallen, weil hierunter auch Unterrichtsleistungen zu erfassen sind, die üblicherweise von Volkshochschulen angeboten werden. In diesem Fall ergäbe sich die Umsatzsteuerbefreiung unmittelbar aus der 6. EG-Richtlinie.
Der von selbständigen Lehrern erteilte Unterricht kann gem. § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit sein. Nach Abschn. 112a Abs. 1 S. 1 UStR 2005 ist diese Steuerbefreiung über den Wortlaut des § 4 Nr. 22 UStG hinaus auch für die Leistungen von Personen anwendbar, die als freie Mitarbeiter an Volkshochschulen Unterricht erteilen. Besteht die Leistung des freien Mitarbeiters einer Volkshochschule jedoch nicht in einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne, ist die Steuerbefreiung für die Erteilung von Unterricht nach § 4 Nr. 21 UStG bislang nicht zu gewähren.
Entsprechende Rechtsbehelfsverfahren ruhen gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
OFD
Koblenz v. - S
7179 - St 44 2S 7180 A -
St 44 2
Fundstelle(n):
BAAAB-83893