Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (unten 1.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 2.) erforderlich ist.
1. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH gebiete (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), so muss er zunächst —ebenso wie bei einer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde— eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 38 i.V.m. Rz. 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Handelt es sich bei der zu beurteilenden Rechtsfrage um ausgelaufenes Recht, muss der Beschwerdeführer überdies darlegen, dass sich die Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis auch in Zukunft weiterhin stellen kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33 a.E., m.w.N.).
Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Soweit sie die Rechtsfrage für klärungsbedürftig halten, ob ein Sanierungsplan „dann nicht erforderlich ist, wenn nur mit einem Gläubiger die Möglichkeit besteht, über einen Schuldenerlass zu verhandeln”, weil alle anderen Gläubiger über „erstrangige Hypotheken- und Grundschuldeintragungen” verfügen und „im Verhältnis zu dem Wert der einzelnen Immobilien voll abgesichert” sind, haben sie nicht dargelegt, dass und warum sich diese Rechtsfrage nicht bereits unter Heranziehung der zur Regelung des § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. ergangenen umfänglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu z.B. die Nachweise bei Blümich/Erhard, § 3 EStG Rz. 820 ff.; ferner Senatsurteil vom X R 20/03, BFH/NV 2006, 773, unter II.2.b, m.w.N. aus der Rechtsprechung) beantworten lasse. Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht aufzeigen können, dass die von ihnen aufgeworfene, die Anwendung des bereits für ab 1998 endende Wirtschaftsjahre aufgehobenen § 3 Nr. 66 EStG a.F. betreffende Rechtsfrage auch noch in Zukunft für eine nicht überschaubare Zahl von Steuerpflichtigen von Bedeutung sei.
2. Ebenso wenig haben die Kläger schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
a) Die Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist insbesondere dann geboten, wenn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41).
aa) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten (genau —mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle— bezeichneten) Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42, m.w.N.).
bb) Daran fehlt es im Streitfall, weil die Kläger keinen bestimmten abstrakten und tragenden Rechtssatz aus den von ihnen erwähnten BFH-Entscheidungen aufgezeigt haben, der von dem von ihnen herausgestellten Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils abweichen soll.
b) Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung der Kläger —nach Art einer Revisionsbegründung— in Ausführungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24 und § 116 Rz. 34, jeweils m.w.N.).
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; ferner Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784).
Dass das angefochtene Urteil derart gravierende Mängel enthalte, haben die Kläger weder ausdrücklich behauptet noch konkludent —in schlüssiger Form— vorgetragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAB-83853