Eine finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass
er seinen Willen durchsetzen kann. Ist keine höhere qualifizierte Mehrheit als 50 v.H. für die Beschlüsse der Organgesellschaft
erforderlich, beträgt die erforderliche Stimmenmehrheit 50 v.H.
Die Stimmenmehrheit des Organträgers für Beschlüsse in der Organgesellschaft kann auch durch eine mittelbare Beteiligung
erreicht werden.
Bei einer Betriebsaufspaltung kann unterstellt werden, dass die Gesellschafter als Gruppe in beiden Gesellschaften stets
einheitlich abstimmen, sofern nicht die Beteiligungsverhältnisse extrem entgegengesetzt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1136 Nr. 18 EFG 2006 S. 771 Nr. 10 PAAAB-83819
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