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FG München Beschluss v. - 9 V 467/06

Gesetze: AO § 319, ZPO § 850

Unpfändbare Forderungen des Steuerschuldners

Leitsatz

Die Pfändungsschutzvorschriften des § 319 AO i.V.m. § 850 ZPO gelten auch für Vergütungen für Dienstleistungen, die nicht Arbeits- oder Dienstlohn sind, sofern sie die einzige Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen darstellen. Der Steuerpflichtige ist nicht beweispflichtig für das Nichtvorhandensein weiterer Erwerbquellen, wenn es keine Anhaltspunkte für eine weitere Erwerbstätigkeit gibt.

Fundstelle(n):
NAAAB-83811

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