Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags für die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte zum verfassungsgemäß
Vertrauensschutz in den Fortbestand der Vorgängerregelung
Leitsatz
1. An der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
vom bestehen keine Zweifel.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vertrauenstatbestandes ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Disposition
des Steuerpflichtigen im Sinne einer rechtlichen Bindung. Bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH ist
dies der Abschluss des notariellen Vertrages.
3. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG 1997, nach dem außerordentliche
Einkünfte bis zu einem Höchstbetrag von 30 Mio. DM mit dem ermäßigten Einkommensteuersatz besteuert wurden, war nicht mehr
schutzwürdig, wenn der notarielle Vertrag über die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung geschlossen wurde, nachdem der
Vermittlungsausschuss die Herabsetzung des Höchstbetrages rückwirkend zum auf 15 Mio. DM vorgeschlagen und der Bundestag
diesem Vorschlag zugestimmt hatte. Darauf, dass bei Vertragsabschluss die Zustimmung des Bundesrats und die Verkündung des
Gesetzes noch ausstanden, kommt es nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 979 Nr. 13 WAAAB-83808
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