Hauptgewinn bei Verlosung einer Bausparkasse für Außendienstmitarbeiter als Betriebseinnahme des Gewinners
Leitsatz
1. Führte eine Bausparkasse in jedem Quartal eine „Wettbewerbsauslosung für akquirierende Außendienstmitarbeiter” durch und
wurde nach den Spielregeln von der Provision für jeden vermittelten Bausparvertrag 1 DM für die Auslosung einbehalten, so
führte der Hauptpreis, den ein selbständiger Bezirksleiter der Bausparkasse nach einer Auslosung erhielt, zu steuerpflichtigen
Betriebseinnahmen.
2. Nach In-Kraft-Treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum kann auch ein Unterliegen in einem Umfang von
8,7 % noch geringfügig i.S. von § 136 Abs. 1 S. 3 FGO sein, mit der Folge, dass die Kosten voll dem anderen Beteiligten auferlegt
werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-83798
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