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Finanzierungskosten einer GmbH-Beteiligung nach dem Halbeinkünfteverfahren
Finanzierungskosten für eine GmbH-Beteiligung dürfen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte abgezogen werden. Dies gilt bereits für das Jahr 2001 und auch, wenn die GmbH in dem betreffenden Jahr keine Gewinne ausschüttet. § 3c Abs. 2 EStG erfordert keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen aktuellen Finanzierungskosten und späteren Ausschüttungen. Der mittelbare wirtschaftliche Zusammenhang ist ausreichend, auch dann, wenn solche Einnahmen entgegen den Erwartungen wegen einer schlechten Entwicklung des Unternehmens nicht zugeflossen sind (BFH-Az.: VIII R 10/06).