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BFH 09.02.2006 IV R 23/04, BBK 10/2006 S. 4599

Keine Übertragung einer 6b-Rücklage auf einen anderen Rechtsträger im Zeitraum von 1999 bis 2001

In den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2001 konnte ein Mitunternehmer seinen Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Sonder-Betriebsvermögens weder vollständig noch teilweise auf Investitionen im Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft übertragen. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn er als einziger am Vermögen dieser Schwestergesellschaft beteiligt war.

Die Übertragung der Rücklage scheiterte an der auf die Gesellschaft bezogenen Ausrichtung des § 6b Abs. 10 EStG in den Jahren 1999 bis 2001. Die Vorschrift ließ eine Reinvestition bei einem anderen Rechtsträger nicht zu (im Streitfall: bei der anderen Personengesellschaft). Dies hat der BFH jetzt im Urteil vom - IV R 23/04 bestätigt.

Seit 2002 gilt nach der Änderung des § 6b Abs. 10 EStG wieder – wie vor 1999 –...