Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine unterjährige Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG
Unabhängig von der Gewinnermittlungsart kann eine Ansparrücklage nicht unterjährig aufgelöst werden. Der außerbilanzielle Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 6 % ist auch für das Jahr der Auflösung vorzunehmen. Neben dem FG Sachsen-Anhalt hatte auch das so entschieden NWB SAAAB-56777. Eine andere Ansicht hat bisher nur das FG Bremen geäußert (Urteil vom - 1 - K 245/01, NWB JAAAB-07113). Gegen das Urteil ist unter IV R 65/05 die Revision beim BFH anhängig.